Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund vermehrter Anfragen aus der Verbandsorganisation informieren wir Sie mit diesem Rundschreiben über die gesetzlichen Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) sowie der Mess- und Eichverordnung (MessEV), insbesondere zu Ad-Blue©-Betankungssystemen (eichfähige sowie nicht-eichfähige Systeme), Messgeräten zur Bestimmung des Reifendrucks sowie Wegstreckenzählern in Mietkraftfahrzeugen (z. B. Werkstattersatzwagen).
Ad-Blue©-Betankungssysteme
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 MessEV in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 der MessEV fallen Ad-Blue©- Betankungssysteme in Kfz-Betrieben unter die Eichpflicht, sofern beim Verkauf zur Preisfestlegung das ermittelte Ad-Blue©-Volumen zugrunde gelegt wird. Dies hat zur Folge, dass das bei nicht-eichfähigen Ad-Blue©-Betankungssystemen ermittelte Ad-Blue©-Volumen nicht zur Preisfestlegung herangezogen werden darf. Der ZDK empfiehlt daher, dass Kfz-Betriebe bei der Verwendung nicht-eichfähiger
Ad-Blue©-Betankungssysteme für die Ad-Blue©-Betankung ihren Kunden gegenüber Pauschalen in Rechnung stellen (z. B. "Auffüllen des Ad-Blue©-Tanks - XX, XX €"). Die Pauschale ist vom Betrieb zu kalkulieren und kann z. B. nach dem Nennvolumen des Ad-Blue©-Tanks gestaffelt werden.
Messgeräte zur Bestimmung des Reifendrucks von Kraftfahrzeugreifen/Reifenfüller
Reifendruckmessgeräte/Reifenfüller in Kfz-Betrieben unterliegen grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 MessEV der Eichpflicht.
In Reifenmontiereinrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte sind gemäß § 5 Abs. 3 MessEV nicht eichpflichtig, sofern die erforderliche Kontrolle des Reifendrucks durch ein geeichtes Messgerät umgesetzt wird.
Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen
Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen sind nach Anlage 1 Nr. 12h aa) MessEV vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung ausgenommen, so dass die Wegstreckenzähler von Werkstattfahrzeugen, die Kfz-Betriebe ihren Kunden bereitstellen, nicht geeicht sein müssen.
Weitere Messgeräte oder Messwerte
Die nachfolgend aufgeführten Messgeräte oder Messwerte, die im geschäftlichen Verkehr unter anderem in Kfz-Betrieben verwendet werden, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 MessEV vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung ausgenommen. Hierzu zählen Messgeräte oder Messwerte zur Bestimmung des Volumens oder der Masse von
- Schmier- oder Getriebeölen,
- Bremsflüssigkeiten,
- Kältemitteln für Kraftfahrzeug-Klimaanlagen,
- Frostschutzmitteln,
- Scheibenwaschwasser.
Die gesetzlichen Vorschriften der MessEV mit Lesezeichen zu den für Kfz-Betriebe wichtigsten Regelungen erhalten Sie beigefügt.