Information über Neuerungen im UWG aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wurde durch den Bundestag verabschiedet. Das Gesetz hält einige Änderungen im Bereich des UWG bereit, die nennenswerte Auswirkungen auch für die Praxis des Kfz-Gewerbes im Umgang mit Wettbewerbsverstößen haben. Ein langer Weg in dem Bemühen um Eindämmung von Abmahnmissbrauch.
In der Diskussion ist der Gesetzentwurf schon seit einigen Jahren, nun wurde das betreffende Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs am 10.09.2020 im Bundestag beschlossen und schließlich am 09.10.2020 vom Bundesrat gebilligt. Inkrafttreten erfolgte mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 01.12.2020. Viele Forderungen auch des Kfz-Gewerbes haben in dem Gesetz ihren Niederschlag gefunden.
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs betrifft letztlich weniger den Wettbewerb als solchen, sondern ganz vorrangig einen (vermeintlich) fairen Umgang miteinander, und zwar auch dann, wenn formal gesehen eine Rechtsverletzung vorliegt und damit gerade ein „unfairer“ Wettbewerb. Das bedeutet, es betrifft vielmehr den Umgang mit (potenziellen) Wettbewerbsverstößen bei deren Geltendmachung und mit Blick auf das Verfahren. Erklärter Zweck war es dabei vor allem, das „Abmahnunwesen“ mittels rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen durch teilweise eigens dafür gegründete Vereine oder „Firmen“ einzudämmen, die ein scheinbares Wettbewerbsverhältnis ausnutzen, um massenhaft Abmahnungen wegen teils geringfügigen Rechtsverstößen zu verschicken, um damit „Kasse zu machen“.
Kurzübersicht: Was wird sich ändern?
Kernpunkte des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Die insbesondere für die Praxis relevanten Änderungen finden sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und sind nachfolgend im Überblick dargestellt:
Anforderungen an die Anspruchsberechtigung werden punktuell erhöht
So müssen sich Mitbewerber über das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses hinaus über Vertrieb oder Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen von erheblichem Umfang und gewisser Dauer qualifizieren.
Verbände müssen nunmehr in die Liste der sog. „qualifizierten Wirtschaftsverbände“, die beim Bundesamt für Justiz geführt werden wird, eingetragen sein, um anspruchsberechtigt zu sein (Übergangsfrist: 9 Monate).
Deutliche Unterschiede bei Geltendmachung von Ansprüchen nach UWG für Mitbewerber & eingetragene Verbände (nun sog. qualifizierte Wirtschaftsverbände)!
Für die anspruchsberechtigten „Mitbewerber“ ergeben sich im Vergleich zu den qualifizierten Wirtschaftsverbänden oder den anspruchsberechtigten Kammern (IHK, HWK und sonstige) oder den qualifizierten Einrichtungen nennenswerte Unterschiede mit Blick auf die Geltendmachung von Ansprüchen, die es in der täglichen Praxis bei Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aufgrund von Wettbewerbsverstößen zu beachten gilt.
Ausgestaltung des Verbots der missbräuchlichen Geltendmachung des Anspruchs
Neben der Regelung der Unzulässigkeit der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung oder Beseitigung im Rahmen einer Generalklausel, hat der Gesetzgeber nun Fallgruppen aus der gefestigten Rechtsprechung in das UWG überführt, die im Zweifel die Missbräuchlichkeit indizieren und damit die Handhabung in der Praxis erleichtern sollen.
Festlegung von Anforderungen an eine Abmahnung in Form von Inhaltsvorgaben
Neu ist zudem auch die konkrete Vorgabe von Mindestinhalten, die in einer Abmahnung in klarer und verständlicher Weise angegeben werden müssen. Daran anknüpfend ergeben sich weitreichende Konsequenzen für die Abmahnung und deren Folgen.
Gegenanspruch auf Aufwendungsersatz von Abgemahnten bei missbräuchlichen oder unberechtigten bzw. formal nicht korrekten Abmahnungen
Missbräuchliche sowie offensichtlich unberechtigte Abmahnungen oder solche Abmahnungen, die den inhaltlichen Anforderungen nicht gerecht werden, ziehen einen Gegenanspruch des Abgemahnten gegen den Abmahnenden auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen nach sich. Dieser Anspruch wird jedoch der Höhe nach nicht unbegrenzt gewährt.
Teilweise Einschränkung im Bereich von Abmahnungen bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- & Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder bei Verstößen gegen Datenschutzregelungen
Im Bereich von Verstößen gegen gesetzliche Informations- & Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien sowie bei Verstößen gegen DSGVO oder BDSG kann es zum Ausschluss des Anspruchs auf Aufwendungsersatz des abmahnenden Mitbewerbers kommen. In derlei Fällen kann zudem für Mitbewerber die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen sein.
Definition von Anforderungen mit Blick auf eine Vertragsstrafe und deren Angemessenheit
Neu sind auch konkrete Regelungen zu Vertragsstrafen. Auch mit Blick auf Vertragsstrafen kann es für Mitbewerber zum Ausschluss der Vereinbarung einer Vertragsstrafe kommen. So ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Absatz 1 des § 13a UWG für Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 UWG (d.h. 1. bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- & Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder 2. bei sonstigen Verstößen gegen die DSGVO und das BDSG durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel < 250 Mitarbeiter beschäftigen) ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte i.d.R. nur <100 Mitarbeiter beschäftigt.
Weiter regelt der Gesetzgeber konkrete Kriterien für die Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe und bestimmt Folgen für versprochene und vom Abmahnenden verlangte unangemessen hohe Vertragsstrafen.
Sog. „fliegende Gerichtsstand“ nicht abgeschafft, jedoch modifiziert
Das örtlich zuständige Gericht kann daher weiterhin auch das Gericht sein, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Es ergibt sich jedoch eine Ausnahme für Rechtsstreitigkeiten betreffend Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch qualifizierte Wirtschaftsverbände oder Einrichtungen und Kammern (wie IHK, HWK), sofern der Beklagte auch im Inland einen allgemeinen Gerichtsstand hat.
FAZIT
Die Änderungen, die sich für das UWG ergeben, sind zwar augenscheinlich nicht gravierend, gleichwohl haben Sie konkrete Auswirkungen auf den Umgang mit Wettbewerbsverstößen auch im Bereich des KfzGewerbes. Dies vor allem mit Blick auf die Geltendmachung, wie auch auf die Abwehr von Ansprüchen nach dem UWG. Vor diesem Hintergrund wird das Befassen mit den beschlossenen gesetzlichen Neuerungen dringend empfohlen. Zu diesem Zwecke finden Sie in Anlage zu diesem Rundschreiben ein Merkblatt zu den wesentlichen Neuerungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Mit freundlichen Grüßen
Viviane v. Aretin
Geschäftsführerin
Landesverband des Kfz-Gewerbes Berlin-Brandenburg e.V.