Der Landesverband informiert:
Seit dem 01.01.2020 sind einige Änderungen im Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten.
I. Mindestausbildungsvergütung als generelle Untergrenze (§ 17 BBiG)
Beginn der Ausbildung | 1. Ausbildungsjahr | 2.
Ausbildungsjahr + 18 Prozent |
3.
Ausbildungsjahr + 35 Prozent |
4.
Ausbildungsjahr + 40 Prozent |
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2020 | 515,00 € | 607,70 € | 695,25 € | 721,00 € |
2021 | 550,00 € | 649,00 € | 742,50 € | 770,00 € |
2022 | 585,00 € | 690,30 € | 789,75 € | 819,00 € |
2023 | 620,00 € | 731,60 € | 837,00 € | 868,00 € |
Wer im Jahr 2020 seine Berufsausbildung beginnt, hat demnach im zweiten Ausbildungsjahr einen Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung von brutto 607,70 Euro pro Monat.
II. Freistellung von Auszubildenden
Es wird durch das neue Gesetz außerdem ein altersunabhängiger Rechtsanspruch auf Freistellung für Tage mit Berufsschulunterricht sowie vor schriftlichen Prüfungen festgelegt.
Diese und weitere Informationen können Sie im Anhang befindlichen Rundschreiben des Landesverbandes Kfz-Gewerbe Berlin-Brandenburg e. V., sowie in den Hinweisen des Zentralverbandes des deutschen Handwerks nachlesen.