Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu helfen, die infolge der Corona-Epidimie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.
Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.
Durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30. September 2020 soll die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden, um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in dieser Corona-Virus-Krisenlage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können. Voraussetzung für diese Aussetzung soll sein,
- dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und
- dass durch die Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. mittels ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen des Antragspflichtigen begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.
Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31. März 2021 vorgeschlagen werden.
Sobald uns die Gesetze vorliegen, werden wir Ihnen dieses zur Kenntnis geben.