Rechtsanwalt Tino Sieland von der Kanzlei Schleyer informiert die Kfz-Betriebe

Das Coronavirus hat die Gesellschaft und mit ihr das wirtschaftliche Leben so gut wie lahmgelegt. Schon jetzt fürchten viele Betriebe um ihre Existenz. Arbeitnehmer fürchten im Gegenzug um ihr Gehalt und nicht selten sogar um ihren Arbeitsplatz.  

Mit diesem Artikel Informieren wir Sie, welche Mittel und Möglichkeiten Ihrem Betrieb zur Verfügung stehen, um den negativen Folgen der Corona Pandemie entgegenzuwirken: 

1. Antrag auf Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit 

a) Bei Lieferengpässe oder behördlichen Betriebsschließungen können Sie womöglich ihre Arbeitnehmer zeitweise nicht oder nicht voll beschäftigen. Ihre Arbeitnehmer haben gegen Sie grundsätzlich jedoch weiterhin einen Anspruch auf volle Lohnzahlung.  

Um Ihre hierdurch entstehenden wirtschaftlichen Schäden teilweise zu kompensieren, können Sie Kurzarbeitergeld für Ihre Arbeitnehmer beantragen. Dadurch wird Ihr Betrieb bei den Personalkosten entlastet. So können Sie ihre Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen und vorübergehenden Betriebsschließungen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.   

b) Kurzarbeitergeld kann für die Dauer von bis zu 12 Monaten bewilligt werden. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Kurzarbeit sind aufgrund der Coronakrise erleichtert worden. 

Die Voraussetzungen sind insbesondere:  

  • Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Hochwasser, behördliche Anordnung).  
  • Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben (z.B. in bestimmten Grenzen Nutzung von Arbeitszeitguthaben).  
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur. Das bedeutet, dass innerhalb der Bezugsdauer grundsätzlich wieder mit dem Übergang zur regulären Arbeitszeit gerechnet werden kann.  
    Der Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt.  
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort und es erfolgt keine Kündigung.  
  • Der Arbeitsausfall ist erheblich. Das bedeutet, dass mindestens 10 % der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. 

c) Kurarbeitergeld kann zudem auch für Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen und für Leiharbeitnehmer beantragt werden. Lediglich geringfügig Beschäftigte (450 €-Minijobber) haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Geringfügig Beschäftigte müssen aber auch nicht entlassen werden, damit Kurzarbeitergeld bewilligt wird. 

d) Das Kurzarbeitergeld wird in der gleichen Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und entspricht damit 60 % (67 % mit Kind) des ausgefallenen Nettolohns.  

Kurzarbeit muss dabei nicht unbedingt für den gesamten Betrieb und alle Mitarbeiter eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt werden.  

Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer auch nicht zu 100 % auf Kurzarbeit umstellen. Er kann auch beispielsweise lediglich zu 50 % auf Kurzarbeit umstellen. Hier ist der Arbeitgeber flexibel und kann die Kurzarbeit genau an den anfallenden Arbeitsausfall anpassen.  

e) Nachdem der Arbeitgeber die beabsichtigte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat, stellt er seinen Betrieb entsprechend um. Sodann berechnet er das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Arbeitnehmer aus. Anschließend wird ein Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit gestellt, die dem Arbeitgeber das gezahlte Kurzarbeitergeld umgehend erstattet.  

f) Sollten Sie Ihren Betrieb zeitweise auf Kurzarbeit umstellen wollen, gilt es jedoch zu beachten, dass Kurzarbeitergeld nur bewilligt wird, wenn die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer ihren noch offenen Urlaub aus dem Vorjahr aufgebraucht haben.  

g) Zudem kann der Arbeitgeber nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. Hierzu bedarf es grundsätzlich Einvernehmen mit dem jeweiligen Arbeitnehmer. Sollte in den Arbeitsverträgen keine Kurzarbeiterklausel enthalten sein, sollte eine Einzelvereinbarung mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen werden, in der sich der Arbeitnehmer mit der Einführung von Kurzarbeit und der Zahlung von Kurzarbeitergeld einverstanden erklärt.   

Wichtig!  Kurzarbeitergeld wird frühestens ab dem Monat bewilligt, in dem die beabsichtigte Kurzarbeit der Agentur für Arbeit angezeigt wird.  

h) Wie Sie bei dem Antrag auf Kurzarbeitergeld genau vorgehen und wie sie das Kurzarbeitergeld konkret berechnen, erfahren Sie hier >>> 

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

2. Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) 

Sollte einer Ihrer Arbeitnehmer aufgrund des Coronavirus vom zuständigen Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden, behält er ebenfalls einen Anspruch auf volle Lohnfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber.  

Mithin sind Sie weiterhin verpflichtet Ihrem Arbeitnehmer den vollen Lohn zu zahlen, obwohl Sie ihn für die Zeit der Maßnahme nicht beschäftigen können. In diesen Fällen, sieht das Infektionsschutzgesetz in § 56 IfSG einen Entschädigungsanspruch für Sie vor. In den betreffenden Fällen zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst das Gehalt weiter. Die geleistete Entschädigung wird dem Arbeitgeber dann von der Senatsverwaltung für Finanzen auf Antrag erstattet.   

Wie Sie in diesen Fällen genau vorgehen müssen, erfahren Sie hier >>>  

https://www.berlin.de/sen/finanzen/presse/nachrichten/artikel.908216.php

Wichtig zu wissen! 

Entgegen dem Irrglauben vieler Betriebe, sind dagegen behördlich angeordnete Betriebsschließungen nicht von den Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG erfasst. 

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Arbeitsausfall durch eine behördlich angeordnete Betriebsschließung mit dem Ziel des Infektionsschutzes zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehöre. Der Arbeitgeber bleibe damit weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet, obwohl er seine Mitarbeiter aufgrund der behördlichen Anordnung faktisch nicht beschäftigen kann. Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG stehe Arbeitgebern in diesen Fällen nicht zu.  

Arbeitgeber müssen in diesen Fällen also auf andere Instrumente und Maßnahmen zurückgreifen, um die laufenden Kosten während der Coronakrise gering zu halten. Hier kann insbesondere – wie oben bereits erläutert - die Einführung von Kurzarbeit Abhilfe schaffen.  

3. Steuerliche Maßnahmen  

Das Bundesministerium für Finanzen hat zudem verschiedene Möglichkeiten beschlossen, mit denen Steuerpflichtige den Folgen der Coronakrise entgegenwirken können. Dies betrifft insbesondere Stundungen, Vorauszahlungen, Vollstreckungsmaßnahmen und Fristverlängerungen. 

Die konkreten Möglichkeiten und das passende Antragsformular an das zuständige Finanzamt finden Sie hier >>>  

https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/informationen-fuer-steuerzahler-/artikel.910208.php

4. Soforthilfe in Form von Liquiditätshilfen 

Zur Stabilisierung der Wirtschaft hat die Senatsverwaltung beschlossen, dass der Liquiditätsfond der Investitionsbank Berlin (IBB) auch für kleinere und mittlere Unternehmen geöffnet wird.  

Mit dem sogenannten „Soforthilfe-Paket-I“ können so zinslose Überbrückungskredite bis zu 500.000 € gewählt werden. Wie Sie bei dieser Art der Liquiditätshilfe genau vorgehen müssen, erfahren Sie hier >>>  

https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/liquiditaetshilfen-berlin.html 

Darüber hinaus hat der Berliner Senat ein Zuschussprogramm – das sogenannte „Soforthilfe-Paket II“ – beschlossen, mit dem Kleinst- und Solounternehmen einen Direktzuschuss in Höhe 5.000 € beantragen können. Die Antragstellung soll ab 27.03.2020 ab 12:00 Uhr auf der Website der IBB möglich sein. Siehe hier >>> 

https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html

Rechtsanwalt
Tino Sieland