17. März 2020
Sollte die sich abzeichnende, durch das Corona-Virus hervorgerufene, konjunkturelle Schwächephase massivere Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft und damit auch auf das deutsche Kfz-Gewerbe haben, stellt sich vielen Unternehmen die Frage, ob wie in der Finanzkrise 2008 die Einführung von Kurzarbeit zur Abfederung der wirtschaftlichen Probleme beitragen kann. Nachfolgend werden die aktuellen Voraussetzungen erläutert, die bei einem Unternehmen für die Einführung von Kurzarbeit vorliegen müssen. Dabei sind die aktuellen Änderungen zum Kurzarbeitergeld bereits enthalten
Ein Arbeitgeber kann Kurzarbeit nur einführen, wenn er die folgenden rechtlichen Grundlagen beachtet. Insoweit muss sich sein Recht zur Einführung der Kurzarbeit aus einer der folgenden Rechtsgrundlage ergeben (Achtung: Mitbestimmungsrecht beachten, §87 Abs. 1, S. 3 BetrVG):
Damit Kurzarbeitergeld gewährt wird müssen im Betrieb folgende Bedingungen erfüllt sein:
Der Arbeitsausfall muss verursacht worden sein entweder durch:
Vorübergehend ist ein Arbeitsausfall, wenn der Betrieb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder zur Vollarbeit übergehen kann.
Unvermeidbar ist ein Arbeitsausfall, wenn der Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um den Arbeitsausfall zu verhindern (Branchen- oder betriebsübliche sowie saisonbedingte Gründe scheiden aus). Bisher waren zulässige Arbeitszeitschwankungen grundsätzlich auszunutzen. Nunmehr wird teilweise oder vollständig darauf verzichtet negative Arbeitszeitsalden aufzubauen.
Der Arbeitsausfall muss im beantragten Anspruchszeitraum mindestens bei 10 % der beschäftigten Arbeitnehmer zu einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts führen (bis zum 13.03.2020 war jedoch noch ein Quorum von 33 % vorgesehen).
Bei dem Antragsteller der Kurzarbeit muss es sich um einen Betrieb oder einen Betriebsteil handeln, in dem mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist (§ 97 SGB III).
Ja, der Arbeitnehmer erhält nur Kurzarbeitergeld, wenn er auch die folgenden persönlichen Voraussetzungen gem. § 98 SGB III erfüllt:
Nach Beginn des Arbeitsausfalls:
Die Arbeitsverhältnisse der betroffenen beschäftigten Arbeitnehmer dürfen außerdem im Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit weder gekündigt noch aufgelöst sein.
Schließlich darf der jeweils vom Antrag auf Kurzarbeitergeld umfasste Arbeitnehmer nicht persönlich vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sein.
Als Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist ein zweistufiges Verfahren einzuhalten:
Zuerst muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit für jede betroffene Betriebsabteilung gesondert schriftlich anzeigen (Empfehlung: Formular der Arbeitsagentur: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergelduebersicht-kurzarbeitergeldformen). Dabei muss er den erheblichen Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld glaubhaft machen (ggf. mit Stellungnahme des Betriebsrats).
Anschließend muss ein schriftlicher Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden (§§ 323 Abs. 2, 327 Abs. 3 SGB III; Achtung: Es gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten ab dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage der Kurzarbeit liegen). Im Antrag sind Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der betroffenen Arbeitnehmer zu nennen. Formular unter:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersichtkurzarbeitergeldformen
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes nachzuweisen, die Höhe des Kurzarbeitergeldes auszurechnen und dieses an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Bei fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten macht er sich schadensersatzpflichtig. Dasselbe gilt, wenn er die oben genannte Anzeige unterlässt.
Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld besteht das versicherungspflichtige Beschäftigtenverhältnis fort. Dies gilt auch dann, wenn durch die Kurzarbeit die Arbeitszeit oder das Arbeitsentgelt vorübergehend unter die Geringfügigkeitsgrenze absinken sollten.
Bisher musste der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag weiterhin zahlen. Nach den aktuellen Änderungen beim Bezug des Kurzarbeitergeldes werden die Sozialversicherungsbeiträge nun vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.