Sehr geehrte Damen und Herren,
die GEMA hat mitgeteilt, dass alle von den „coronabedingten“ Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen für den Zeitraum ihrer Schließung nicht mit GEMA-Gebühren belastet werden sollen.
Grundsätzlich zahlen die meisten Autohandelsbetriebe für die Musiknutzung in den Ausstellungsräumen Gebühren an die GEMA. Aufgrund der individuellen landesrechtlichen Verfügungen ist jedoch der Autohandel nahezu gänzlich untersagt. In Bezug auf die „GEMA-Gebühren“ hat nun die Gema offiziell Unterstützung zugesagt, wie aus der beigefügten Anlage zu entnehmen ist. Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund des Corona-Virus schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16.03.2020.
Unklar dürfte an dieser Stelle noch sein, ob und wie die betroffenen Autohäuser nachweisen müssen, ob sie von der Betriebsschließung betroffen waren. Das Gleiche gilt für die Frage, ob diesbezüglich erst ein Antrag bei der GEMA zu stellen ist.
Dennoch sollte man von dieser Unterstützungsmaßnahme versuchen Gebrauch zu machen.