Sehr geehrte Damen und Herren,
der ZDK hat die Broschüre „Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten“ herausgegeben, um dem Kfz-Handel anhand der in den letzten Jahren hierzu ergangenen Rechtsprechung einen guten Überblick über die derzeitige, komplexe Rechtslage zu verschaffen, damit dieser auf mögliche Risiken aufmerksam gemacht wird und hierauf ggf. reagieren kann.
Stellt sich heraus, dass ein Fahrzeug von einer Person verkauft wurde, die weder Eigentümer des Fahrzeugs war noch von diesem zum Verkauf ermächtigt wurde (= Nichtberechtigter), steht die Frage im Raum, ob der Eigentümer sein Eigentum an dem Fahrzeug verloren hat und der Käufer, der den Kaufpreis für das Fahrzeug an den Nichtberechtigten gezahlt hat, Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist. Da der Nichtberechtigte oftmals nicht greifbar oder zahlungsunfähig ist, musste der Gesetzgeber sich entscheidet, wer das Risiko trägt, auf dem Schaden sitzen zu bleiben: Der frühere Eigentümer oder der Käufer?
Diese Risikoverteilung findet ihren Niederschlag in den Regelungen über den gutgläubigen Erwerb. Entscheidend ist danach zunächst, wie der Verkäufer/Nichtberechtigte in den Besitz des Fahrzeugs gelangt ist. Davon hängt es ab, ob ein gutgläubiger Erwerb vom Grundsatz her überhaupt möglich ist. Nur wenn dies der Fall ist, stellt sich die weitere Frage, ob der Käufer beim Erwerb des Fahrzeugs tatsächlich gutgläubig war und welche Voraussetzungen beim Fahrzeugkauf hierfür erfüllt sein müssen.
Richtig schwierig wird die Feststellung der Eigentumsfrage immer dann, wenn ein solches Fahrzeug durch viele Hände gegangen ist, also mehrfach verkauft wurde. Darüber hinaus wird die Situation für den Letztkäufer/Besitzer sehr unangenehm, wenn irgendwann die Polizei vor der Tür steht, und das Fahrzeug sicherstellt, weil es in einer Fahndungsliste geführt wird.
Autohändler können innerhalb einer solchen Verkaufskette an unterschiedlichen Stellen stehen: als (redlicher) Käufer, als (redlicher) Zwischenhändler oder Weiterverkäufer oder als geschädigter Eigentümer. Welche Folgen dies für Autohändler hat, kann der angehängten Broschüre entnommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Viviane v. Aretin
Geschäftsführerin
Landesverband des Kfz-Gewerbes Berlin-Brandenburg e.V.