Die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen ist nur sinnvoll und wird auch nur dann gewährt, wenn Sie unmittelbar von der Corona-Krise betroffen sind. Diesen Umstand müssen im Antrag berücksichtigen. Sofern Sie diesen Weg noch nicht beschritten haben, dies jedoch wollen, sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater. Dazu müssen Sie kurz begründen, warum Sie durch die Corona-Krise in 2020 weniger Gewinn machen werden als bisher angenommen. Das erübrigt sich nur bei offensichtlichen Fällen (z.B. Schließungen, siehe oben).
Die Finanzverwaltung hat aber auch klargemacht, dass sie bei unberechtigt gestellten Anträgen oder mit falschen Gründen gestellten Anträgen rigoros vorgehen wird. Aus Sicht der Finanzverwaltung ist das eine Steuerhinterziehung bzw. eine leichtfertige Steuerverkürzung, die geahndet werden wird. Daher besprechen Sie das Vorgehen unbedingt mit Ihrem Steuerberater!