
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (§ 146a AO) sieht vor, dass ab dem 01.01.2020 Kassensysteme mit einer TSE ausgestattet werden müssen, um nachträgliche Manipulationen an Kassenaufzeichnungen zu verhindern (vgl. Rundschreiben Rd Bw 07-2019 v. 16.11.2019).
Wie letztmalig mit vorgenannten Rundschreiben berichtet waren bisher keine zertifizierten TSEs auf dem Markt verfügbar, so dass von der Finanzverwaltung nicht beanstandet wird, wenn die mit einer TSE aufrüstbaren Kassensysteme längstens bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine TSE verfügen (Nichtbeanstandungsregelung).
Das BSI hat am 20.12.2019 mit einer Pressemitteilung darüber informiert, dass nunmehr erste hardwarebasierte TSE-Lösungen der Firmen Swissbit AG und Epson zertifiziert wurden. Für die Praxis bedeutet dies, dass ein zentrales Element für den Manipulationsschutz von Kassen nun auf dem Markt verfügbar ist. Dem Vernehmen nach sind die TSEs bei einigen Kassenfachhändlern möglicherweise in einem ersten Schritt nur für Betriebe erhältlich, die in 2019 bereits eine Bestellung einer TSE ausgelöst hatten. In der Folge könnte es in Fällen der Aufrüstung bereits vorhandener Kassen mit einer TSE zu längeren Lieferzeiten kommen.
Ferner muss eingeplant werden, dass ggf. eine Implementierung der TSE und eine Anpassung der Kassen-Software vor Ort erfolgen muss. Die Betriebe sollten sich daher – soweit noch nicht geschehen – zeitnah mit ihrem Kassenfachhändler in Verbindung setzen, um die Aufrüstung der Kassen anzugehen.
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen hat unser Dachverband, der ZDH, die als Anlage beiliegende Handreichung „Kassenführung - Neuregelung zum 1.1.2020“ aktualisiert. Der Unterlage ist dabei insbesondere zu entnehmen, wann Registrier- oder PC-Kassen aufgerüstet oder neu erworben werden müssen und wie in den Unternehmen die neue, ab dem 01.01.2020 zwingend einzuhaltende Bon- bzw. Belegausgabepflicht (S. 17 ff) umzusetzen ist.