Landesverband informiert zum Schreiben des Bundesministerium für Finanzen zur USt-Senkung zum 01.07.2020 bzw. Anhebung zum 01.01.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

anliegend übersenden wir Ihnen ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen in denen nochmals zu Fragen der Umstellung der Mehrwertsteuer Bezug genommen wird.

Folgende Punkte sind auch für Kfz-Betriebe von Interesse:

1. Voraus-/Anzahlungsrechnungen

Wird in einer vor dem 01.07.2020 erstellten Voraus- oder Anzahlungsrechnung noch der alte höhere Steuersatz von 19 % ausgewiesen, schuldet der leistende Unternehmer die Mehrwertsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG auch dann, wenn das Entgelt erst nach dem 30.06.2020 vereinnahmt wurde. Soweit die Nichtbeanstandungsregelung für Juli 2020 (vgl. Rz. 46 des BMF-Schreibens vom 30.06.2020) nicht greift, ist der Leistungsempfänger (Kunde) spiegelbildlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Denn es handelt sich um keine gesetzlich geschuldete Steuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Ggf. ist die Anzahlungsrechnung zu berichtigen.

2. Gutscheine

a) Keine Sicherung des 16 %-Steuersatz durch Ausgabe eines Gutscheins für eine Ware

Die Ausstellung eines als Gutschein bezeichneten Dokuments für einen verbindlich bestellten Gegenstand, ist kein Gutschein im umsatzsteuerrechtlichen Sinne, sondern eine Anzahlung. Diese ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu versteuern, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist. Dabei ist die Umsatzsteuer bei Zahlung vor dem 01.01.2021 zunächst mit einem Steuersatz von 16 % zu berechnen. Bei Lieferung des Gegenstands nach dem 31.12.2020 muss dann aber eine Berichtigung auf 19 % im Zeitpunkt der Leistungsausführung erfolgen. Das aktuelle BMF-Schreiben verweist hierbei ausdrücklich auf eine Fallgestaltung bei einem Fahrzeugkauf (vgl. Beispiel in Rz. 5 des aktuellen BMF-Schreibens), die von einigen Steuerberatern wohl schon als Lösung für eine Sicherung des niedrigen Mehrwertsteuersatz angepriesen wurde.

b) Anwendbarer Steuersatz bei Gutscheinen für Restaurationsleistungen

Soweit Gutscheine für Restaurationsleistungen vor dem 01.07.2020 ausgegeben wurden, bleibt es bei der Versteuerung als Einzweck-Gutschein mit 19 % im Zeitraum der Gutscheinausgabe. Dies gilt auch dann, wenn die Einlösung im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 erfolgt. Denn für die Behandlung als Einzweck-Gutschein ist ausschließlich auf die Gesetzeslage im Zeitpunkt der Ausgabe abzustellen.

Abweichend davon sind in der Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 ausgegebene Gutscheine für Restaurationsleistungen Mehrzweckgutscheine. Denn Speisen und Getränke unterliegen nach der aktuellen Gesetzeslage noch bis zum 30.06.2021 unterschiedlichen Steuersätzen. Sie können nur dann als Einzweck-Gutscheine behandelt werden, wenn die Gutscheine explizit auf den Bezug von Speisen oder den Bezug von Getränken beschränkt werden.

Soweit Kfz-Unternehmen auch Restaurationsleistungen erbringen (ggf. beim Betrieb einer Tankstelle), ist diese unterschiedliche Behandlung der Gurtscheine unbedingt bei der Kassenführung zu beachten und sollte dann mit dem Steuerberater abgesprochen werden.

3. Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements

Bei digitalen Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements wird die Leistung am letzten Tag des vereinbarten Leistungszeitraums ausgeführt. Bei analogen Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements wird die Leistung ebenfalls am letzten Tag des vereinbarten Leistungszeitraums ausgeführt, wenn für die einzelnen Ausgaben kein gesondertes Entgelt vereinbart ist oder abgerechnet wird, sondern nur ein Gesamtkaufpreis existiert.

4. Wiederkehrende Leistungen

Ausdrücklich macht das BMF nochmal deutlich, dass von dem Begriff der „Dauerleistung im Sinne der Rz. 23 des BMF-Schreibens vom 30.06.2020“ solche wiederkehrende Leistungen nicht erfasst werden, die zeitpunktbezogen in regelmäßigen Abständen einmal oder mehrfach jährlich erbracht werden. Diese Leistungen werden am Tag jeder einzelnen Leistungserbringung ausgeführt. Der an diesem Tag geltende Steuersatz ist dann anzuwenden.

Die vorstehende Aussage gilt z.B. auch für jährliche Wartungsverträge. Es handelt sich bei diesen Verträgen nicht um eine Dauerleistung, da keine durchgehende Leistungsbereitschaft bzw. -erbringung geschuldet wird, sondern um eine zeitpunktbezogene zu erbringende Tätigkeit. Diese wird dann lediglich zivilrechtlich in ein Dauerschuldverhältnis gekleidet. Der Steuersatz richtet sich deshalb nach dem Tag der Leistungserbringung.

Hinweis zu befristeten Dauerleistungen:

Für tatsächliche Dauerleistungen entsteht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt ihrer Vollendung mit dem dann gültigen Umsatzsteuersatz. Werden derartige Leistungen (z.B. bei der Einlagerung von Reifen) im 2. Halbjahr 2020 vollendet, gilt der Umsatzsteuersatz von 16 % (vgl. auch das ZDK-Rundschreiben vom 19.10.2020 (s.o.)). Wurden für diese Leistungen vor dem 01.07.2020 bereits Vorausrechnungen mit 19 % Umsatzsteuer gestellt, dann sind diese Rechnungen bei Vollendung der Leistungen ggf. zu berichtigen. Eine diesbezüglich von der gesamten Wirtschaft geforderte Vereinfachungsregelung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung aufgrund zwingender EU-rechtlicher Vorgaben nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Viviane v. Aretin
Geschäftsführerin