Sehr geehrte Damen und Herren,  

infolge der sich zuspitzenden Corona-Krise wird es vermehrt zu Lieferverzögerungen im Kfz-Handel kommen. Viele Hersteller setzen inzwischen die Fahrzeugproduktionen aus. Zulassungsstellen stellen ihre Dienste wegen des Infektionsrisikos für ihre Mitarbeiter ein. Außerdem hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Bundesländern beschlossen, dass der Einzelhandel – bis auf wenige Ausnahmen – seine Betriebe zu schließen hat. 

Nunmehr stellt sich die Frage, welche rechtlichen Folgen es hat, wenn ein Kfz-Händler seine vertraglichen Verpflichtungen, nicht wie mit dem Kunden vereinbart, erfüllen kann. Stehen dem Käufer Ansprüche gegen den Händler zu, wenn etwa ein bestellter Neuwagen derzeit nicht ausgeliefert werden kann und kann sich der Händler in diesem Falle gegenüber seinem Hersteller/Importeur schadlos halten? Oder schließt höhere Gewalt eine Haftung gar aus? 

Der angehängte Fragen- und Antworten-Katalog des ZDK soll betroffenen Betrieben einen ersten Überblick über die derzeitige Rechtslage verschaffen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wurde unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen nach bestem Wissen erstellt.