1. Schadensersatz
Bei Tätigkeitsverboten sowie bei Fällen von Quarantäne werden für Verdienstausfälle Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz gezahlt.
2. Steuererleichterungen
2.1. Fristverlängerungen für Umsatzsteuer und Lohnsteuer:
Für die Umsatzsteuervoranmeldung sowie die Lohnsteueranmeldung kann eine Fristverlängerung beantragt werden.
Hier sollte wie folgt vorgegangen werden:
- Der Antrag auf Fristverlängerung sollte schriftlich per Brief oder Fax gestellt werden. Aufgrund der Vielzahl von telefonischen Anträgen kann durch die Schriftform sichergestellt werden, dass der Antrag nicht verloren geht.
- Einfach ohne Antrag die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. die Lohnsteueranmeldung nicht abgeben, ist keine gute Idee. Denn in diesem Fall muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
- Sie müssen ausführliche Nachweise auflisten, dass Sie vom Coronavirus nicht unerheblich betroffen sind. Das dürften folgende Gründe sein: Eigene Erkrankung, Erkrankung eines Familienmitglieds, Arbeitnehmer im Home-Office, Auftragsrückgang, Arbeitsüberlastung.
2.2 Betriebsprüfung:
Sollte in einem Handwerksbetrieb derzeit eine Betriebsprüfung laufen, kann der Betriebsinhaber den Prüfer bitten, das Haus zu verlassen und seine Prüfungshandlungen vor Ort erst dann wiederaufzunehmen, wenn die Ansteckungsgefahr mit Corona geringer geworden ist. Sollte eine Prüfung des Finanzamts aktuell beginnen, sollte ein Antrag auf Verschiebung gestellt werden. Diese Bitte um Unterbrechung der laufenden Prüfung oder einer anstehenden Prüfung durch das Finanzamt hat für Unternehmer keine negativen Konsequenzen. Die meisten Prüfer des Finanzamts arbeiten derzeit im Home-Office und sollten Kontakte zu anderen Personen meiden bzw. einschränken.
2.3. Zinslose Stundung von Steuerzahlungen:
Müsste der Inhaber eines Handwerksbetriebs eigentlich bereits festgesetzte Steuern ans Finanzamt bezahlen, hat aber nicht die nötigen finanziellen Mittel oder muss sein Geld für die Überbrückung der Corona-Krise einsetzen, muss er keinen Kredit bei der Bank aufnehmen. Unternehmer können beim Finanzamt einen Antrag auf eine zinslose Stundung stellen. Das bedeutet im Klartext: Das Finanzamt zieht die fälligen Steuern frühestens ab dem 1. Januar 2021 ein und es werden weder Zinsen noch Säumniszuschläge fällig. Voraussetzung: Sie müssen dem Finanzamt nachweisen, dass Sie nicht unerheblich von dem Coronavirus betroffen sind.
Hier sollte wie folgt vorgegangen werden:
- Rufen Sie beim Finanzamt an und beantragen die zinslose Stundung bereits fälliger Steuern.
- Schildern Sie dem Sachbearbeiter, inwiefern Sie von der Corona-Krise betroffen sind (Umsatzeinbußen, Erkrankung, kein Personal, etc.).
- Fassen Sie das Telefongespräch schriftlich zusammen und schicken dem Finanzamt einen schriftlichen Antrag auf zinslose Stundung.
- Durch die Schriftform sichern Sie sich die zinslose Stundung, sollte der mündliche Antrag in Vergessenheit geraten sein.
- Schaffen Sie sich unbedingt finanzielle Rücklagen. Denn die Steuerschuld ist nicht aufgehoben, sondern nur gestundet. Und spätestens ab 2. Januar 2021 steht das Finanzamt auf der Matte und fordert die Zahlung.
- Es genügt kein pauschaler Antrag. Die zinslose Stundung muss für alle fälligen oder fällig werdenden Steuern extra beantragt werden.
2.4. Vollstreckungsmaßnahmen:
Es kann ein Antrag auf Aufschub der Vollstreckung beim Finanzamt gestellt werden, wenn dieser mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise begründet wird.
Es empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Das Finanzamt sollte zunächst telefonisch um einen Aufschub der Vollstreckungsmaßnahmen gebeten werden.
- Der Antrag sollte plausibel mit den wirtschaftlichen Problemen bezüglich der Corona-Krise begründet werden.
- Der Antrag auf Aufschub der Vollstreckungsmaßnahmen sollte mit Hinweis auf das Telefonat unbedingt auch schriftlich ans Finanzamt geschickt werden.
- Zusätzlich zu dem Antrag auf Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen, sollte auch ein Antrag auf zinslose Stundung gestellt werden.
- Legen Sie trotz der Krise Geld für die fälligen Steuerrückstände beiseite. Denn spätestens ab 2. Januar 2021 läuft die Maschinerie des Finanzamts wieder an und der Vollstreckungsbeamte steht wieder vor der Türe.
2.5. laufende Vorauszahlungen:
Bei absehbaren erheblichen Umsatzeinbußen, kann die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlung zur Einkommens- oder Körperschaftssteuer und zum Solidaritätszuschlag beantragt werden. Wird der Antrag plausibel mit der Corona-Krise begründen, soll das Finanzamt ohne große Überprüfung der Herabsetzung der Vorauszahlungen zustimmen.
Folgendes Vorgehen wird empfohlen:
- Der Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie zum Solidaritätszuschlag sollte stets schriftlich gestellt werden.
- Es sollte ausführlich geschildert werden, warum die Corona-Krise Auswirkung auf den Umsatz und den Gewinn 2020 hat.
- Der Gewinn und Umsatz sollten unbedingt im Auge behalten werden. Denn setzt das Finanzamt die Vorauszahlungen 2020 mit null Euro fest und es kommt später zu einer hohen Steuernachzahlung für 2020, kann das Finanzamt eine Steuerhinterziehung unterstellen.
- Das bedeutet im Klartext: Spätestens zum 10.12.2020 sollte ein Antrag auf Anhebung der Vorauszahlungen gestellt werden, wenn absehbar ist, dass für 2020 doch ein Gewinn entsteht.
3. Anpassung des Kurzarbeitergelds
- Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bei Kurzarbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.
- Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 % (statt wie bisher 30 %)
- Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
- Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer.
- Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
3.1. Voraussetzungen:
- Durch die Corona-Auswirkungen tritt ein Arbeitsausfall ein
- Dabei sind 10% der Arbeitnehmer von einem Arbeitsausfall von min. 10% betroffen
- Vorhandene Plusstunden/Plusminuten auf dem Arbeitszeitkonto wurden aufgebraucht, sowie Resturlaub aus dem Vorjahr
3.2. Vereinbarung:
Nachfolgend haben wir Ihnen ein Musterexemplar für die Vereinbarung von Kurzarbeitergeld bereitgestellt. Es gibt die Möglichkeit mit jedem einzelnen Mitarbeiter diese Vereinbarung zu treffen oder eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat für alle Mitarbeiter zu treffen.
3.3. Beantragung:
Zuständig für das Kurzarbeitergeld ist die örtliche Arbeitsagentur.
Dort muss zunächst die Kurzarbeit angezeigt werden https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf, dann kann das Kurzarbeitergeld beantragt werden (Formular dafür: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf).
Aus den verlinkten Formularen geht insbesondere auch hervor, welche Angaben gemacht und Unterlagen eingereicht werden müssen.
3.4. Finanzielle Leistungen:
Das Kurzarbeitergeld wird erst einmal vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt. Der Arbeitgeber erhält die Erstattung dann von der Arbeitsagentur.
Die Arbeitgeber erhalten 60% des ausgefallenen Nettolohns (67% wenn ein Kind im Haushalt lebt).
3.5. Ausnahmen:
- Minijobber
- Auszubildende
- Ausbildungspersonal
- Wenn eine Kündigung eines Arbeitsvertrages zugegangen ist oder ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde
- GmbH-Geschäftsführer
- Praktikanten, Werkstudenten
- Kranke AN
4. Expressbürgschaften
Das Land Berlin verdoppelt bei der Bürgschaftsbank den Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro. Der Bund erhöht seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10% und somit deren Fähigkeit Bürgschaften zu vergeben, da sich ihr Risikoanteil um 10 Prozent reduziert.
Im Rahmen des Bürgschaftsexpressprogramms kann die Bürgschaftsbank Entscheidungen über Bürgschaften ab sofort bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen. Auch bei Betriebsmittelkrediten kann der Bürgschaftsrahmen von 80 % ausgeschöpft werden.
Im Rahmen des Großbürgschaftsprogramms können Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80% vom Bund abgesichert werden.
5. Soforthilfen
5.1. Soforthilfe I:
- Für kleine und mittlere Unternehmen bis 250 Beschäftigte
- Bis zu 500.000 € Darlehen für sechs Monate zinsfrei
- Anträge können bei der IBB gestellt werden: https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html
5.2. Soforthilfe II:
- Für Klein- und Kleinstunternehmer mit max. 5 Beschäftigten, sowie Freiberufler und Soloselbständige
- Landesprogramm in Höhe von 100 Mio. Euro für laufendes Jahr
Zuschüsse von bis zu 5.000 € - Über die Freigabe der Mittel wird in der kommenden Woche mit dem Bund abgestimmt.
- Informationen und Antragsformular werden ab Freitag, den 27.03.2020, 12 Uhr, auf der Webseite der IBB bereitgestellt
5.2.1 Voraussetzungen:
- Es muss im Einzelfall nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass ein Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich ist;
- Im Rahmen der Antragstellung soll erklärt werden, dass Hilfsprogramme des Bundes oder andere zur Verfügung stehende Hilfsprogramme bzw. Ansprüche aus der sozialen Sicherung und anderen gesetzlichen Leistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Grundsicherung) in Anspruch genommen bzw. beantragt werden;
- Über- oder Doppelkompensationen durch die Inanspruchnahme von Mitteln aus anderen Maßnahmen oder Programmen sollen von vornherein vermieden bzw. im Nachhinein korrigiert werden. Der Zuschuss übernimmt deshalb auch die Funktion einer Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Inanspruchnahme anderer Ansprüche;
- Die Höhe des Zuschusses wird auf 5.000 Euro begrenzt. Er kann gegebenenfalls mehrmals beantragt werden, erneut nach sechs Monaten für Einzelpersonen sowie nach drei Monate für Mehrpersonenbetriebe
6. Weitere Liquiditätshilfen:
6.1. Zuschüsse für Solo-Selbständige und Kleinunternehmen bis zehn Beschäftigte:
- Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sollen für drei Monate einen einmaligen Betrag von 9.000 Euro erhalten.
- Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sollen 15.000 Euro erhalten
- Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben noch zustimmen, bis zum Freitag soll das aber erledigt sein.
6.2. KfW-Bank:
KfW-Sonderprogramm für mittlere bzw. große Unternehmen
- Antrag muss über die Hausbanken (Volksbank, Sparkasse etc.) erfolgen
- 80% des Kreditrisikos übernimmt die KfW-Bank, 20 % verbleiben bei der Hausbank
- Es ist aber keine Zinserleichterung vorgesehen
6.3. Investitionsbank:
Förderprogramm „Liquiditätshilfe Berlin“
- Darlehen zur Mitfinanzierung
- 0,5 Mio. (Rettungsdarlehen)
- Rettungsdarlehen kann zinslos gewährt werden
- 6 Monate bis 5 Jahre Laufzeit
Gefördert werden:
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU = KMU sind u.a. Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeiter und einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR
- mit Betriebsstätte in Berlin,
- deren Existenzgründungsphase (3 Jahre) beendet ist.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Unternehmen des Steinkohlenbergbaus und der Stahlindustrie
- Unternehmen, für die spezifische Regeln für Finanzinstitute gelten
6.4. Bürgschaftsbank:
Voraussetzung: Das Geschäftsmodell war vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich tragfähig. Eine Indikation hierfür ist u. a. eine positive Ertrags- und Eigenkapitalsituation
Benötigt werden:
- Kurze schriftliche Beschreibung der Auswirkungen der Pandemie auf Ihr Unternehmen
- Jahresabschlüsse/Einnahmen-Überschuss-Rechnungen 2017 und 2018
- Betriebswirtschaftliche Auswertung 2019 (inkl. Summen- und Saldenliste) oder Jahresabschluss 2019
Kreditspiegel (Übersicht Zins- und Tilgungsbeträge bestehender Kredite) - Ermittlung des Kreditbedarfs anhand einer Maßnahmen- und Liquiditätsplanung für die nächsten 12 Monate
- Selbstauskunft
- Vorschlag für den Eigenbeitrag des Gesellschafters
Die maximale Bürgschaftshöhe beträgt 1,25 Mio. Euro
Bis zu 80 % eines Kreditbetrages können durch eine Bürgschaft übernommen werden
Nächste Schritte:
1. Hausbank kontaktieren
Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte als erster Schritt zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden. Über Ihre Hausbank können Sie auch die Bundeshilfen der KfW beantragen.
ODER
2. Bürgschaftsbank kontaktieren
Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank besichert werden.
ODER
3. Liquiditätshilfe Sonderfall Corona
Mit den Liquiditätshilfen BERLIN richtet sich die IBB an etablierte Unternehmen mit Liquiditätsengpässen.
4. Kurzarbeit beantragen
Wenn Ihr Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnet, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten.
5. Steuerstundung verhandeln
Sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater über die Möglichkeit von Steuerstundungen.