Der Landesverband informiert
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Deutsche Bundestag hat das „Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ verabschiedet, mit der u.a. eine Neuausrichtung der Kfz-Steuer erfolgen soll. Es wird die Sonderregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG abgeschafft, nach der leichte Nutzfahrzeuge mit mehr als drei Sitzen bislang wie ein Pkw besteuert werden mussten, wenn die Personenbeförderungsfläche überwiegt.
1. Abschaffung der Sonderregelung § 18 Abs. 12 KraftStG für leichte Nutzfahrzeuge
Die Sonderregelung § 18 Abs. 12 KraftStG hat in den vergangenen zwei Jahren zu deutlichen bürokratischen Belastungen für viele Handwerksbetriebe geführt. Nach dieser Sonderregelung konnten Fahrzeuge abweichend von der zulassungsrechtlichen Einstufung als Lkw steuerrechtlich wie ein Pkw behandelt werden (Personenbeförderungsfläche > Transportfläche.) Der Zoll hat mittels einer Filter-Software seit 2018 vielen Haltern von leichten Nutzfahrzeugen mit mehr als drei Sitzplätzen geänderte Kfz-Steuerbescheide mit einer deutlich höheren Steuer zugestellt – darunter auch vielen Handwerksbetriebe. Um die niedrigere Besteuerung als Lkw beibehalten zu können, mussten viele Handwerksbetriebe diese Fahrzeuge unter großem bürokratischen Aufwand dem Zoll zum Nachweis der überwiegenden Transportfläche vorführen.
Unter anderem infolge des nachdrücklichen Einsatzes unseres Dachverbandes, des ZDH, wird jetzt mit der obigen Gesetzesänderung § 18 Abs. 12 KraftStG abgeschafft. Insoweit ist mit einer Änderung im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere durch den Bundesrat nicht zu rechnen.
Auf Nachfrage hat der Zoll dem ZDH mitgeteilt, dass die aufgrund des § 18 Abs. 12 KraftStG ergangenen erhöhten Kfz-Steuerbescheide automatisch rückwirkend (beginnend wahrscheinlich ab Januar 2021) auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des obigen Änderungsgesetzes geändert werden. Daher ist ein Einspruch ausdrücklich nicht erforderlich.
2. Verlängerung der Steuerbefreiung reiner Elektrofahrzeuge
Die Geltung der 10-jährigen Steuerbefreiung auf reine Elektrofahrzeuge wird verlängert. Die 10-jährige Steuerbefreiung gilt künftig für alle neu angeschafften oder umgerüsteten reinen Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2025 erstmalig zugelassen werden. Die 10-jährige Steuerbefreiung soll jedoch bis längstens 31.12.2030 begrenzt werden, um einen Anreiz für die frühzeitige Fahrzeuganschaffung zu geben und das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten.
3. Förderung von emissionsärmeren Pkw
Eine kraftfahrzeugsteuerliche Förderung soll es künftig auch für den Umstieg auf besonders emissionsarme Pkw mit Verbrennungsmotoren geben. Pkw mit einem CO2-Wert bis 95 g/km erhalten für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren eine Steuervergünstigung von 30 € pro Jahr, wenn sie vom 12.06.2020 bis zum 31.12.2024 erstmals zugelassen werden. Die Steuervergünstigung wird längstens bis zum 31.12.2025 gewährt.
4. Stärkere Gewichtung der CO2-Werte bei den PKW-Steuersätzen (Stufenregelung)
Für die Bemessungsgrundlage "CO2" kommt bislang oberhalb von 95 g/km ein einheitlicher Kraftfahrzeugsteuersatz von 2 € je g/km zur Anwendung.
Um einen noch stärkeren Anreiz für emissionsärmere Fahrzeuge zu setzen, führt der Gesetzgeber für Pkw-Erstzulassungen ab dem 01.01.2021 ansteigend gestaffelte Steuersätze von 2 bis 4 € je g/km ein: Je höher der CO2-Wert, desto höher der Steuersatz. So steigt der Steuersatz von 2 € je g/km in der Stufe 1 (über 95 g/km bis zu 115 g/km) in fünf gleichmäßigen Stufen auf 4 € je g/km in der Stufe 6 (über 195 g/km) an. Werte von 95 g/km bleiben von der CO2-Besteuerung weiterhin ausgenommen.
Zu dem so ermittelten Betrag, wird dann – wie bisher - die Hubraum-Komponente addiert. Dieser hubraumbezogene Steuersatz bleibt im Vergleich zum bisherigen Recht unverändert.
Mit freundlichen Grüßen
Viviane v. Aretin
Geschäftsführerin