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In Zeiten der Corona-Pandemie sind die Kosten für die Desinfektion des zu reparierten Fahrzeugs von der Haftpflichtversicherung zu erstatten / AG Heinsberg, Urteil vom 04.09.2020 (Az. 18 C 161/20)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in einem ersten bekannt gewordenen Urteil hat das AG Heinsberg geurteilt, dass auch Kosten für coronabedingte Fahrzeugdesinfektionen und -reinigungen zu erstatten sind. Auf dieses Urteil sollte die Versicherung hingewiesen werden, wenn sie den Ersatz solcher Kosten verweigert. Da insbesondere auch die aktuelle Handlungshilfe der BGHM für den Kfz-Servicebereich eine Reinigung der Kontaktflächen ausdrücklich vorschreibt, hält der ZDK den entsprechenden Kostenersatz für konsequent.
Der vom AG Heinsberg als angemessen benannte Betrag von 60,00 € für eine coronabedingte Fahrzeugdesinfektion/ -reinigung kann dabei als Richtschnur dienen.
In dem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht (AG) Heinsberg zur Frage, ob Desinfektionskosten in Zeiten von Corona erstattungsfähig sind, sinngemäß folgendes entschieden:
In Zeiten der Corona-Pandemie sind die Kosten für die Desinfektion des Fahrzeugs von der Haftpflichtversicherung zu erstatten, da Dritte den Fahrzeuginnenraum bei der Reparatur berühren.
Sachverhalt
Der klagende Geschädigte erlitt mit seinem Fahrzeug Mitte Juni 2020 einen Verkehrsunfall, für den die beklagte Haftpflichtversicherung unstreitig voll einstandspflichtig war. Die von der reparierenden Werkstatt in Rechnung gestellten Bruttoreparaturkosten in Höhe von ca. 3262,00€ kürzte die Versicherung um 60,87 €, weil sie die in dieser Höhe entstandenen Desinfektionskosten nicht erstatten wollte.
Begründung des Gerichts
Das AG Heinsberg hat entschieden, dass der klagende Geschädigte einen Anspruch auf Zahlung des Betrages von 60,87 € für die angefallenen Desinfektionskosten hat.
Da es sich um einen unfallbedingten Schaden handelte, für den der Schädiger einzustehen habe, stehe dem Kläger hier ein Anspruch auf den vollständigen Ausgleich der Reparaturkosten zu. Dazu gehörten auch die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion. Denn eine solche Desinfektion sei notwendig, da in Zeiten der Corona-Pandemie bei einer Fahrzeugreparatur das Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erforderlich sei.
Dabei sei auch der Betrag von ca. 60,00 € der Höhe nach nicht zu beanstanden. Vor allem sei hier sowohl der Materialeinsatz als auch die aufgewendete Arbeitszeit als angemessen zu bezeichnen. 2
Fazit
Trotz der Folgen und der zahlreichen behördlichen Auflagen in Zeiten der aktuellen Corona-Pandemie verweigern viele Versicherungen den Ersatz angemessener Desinfektionskosten, welche vielfach von Kfz-Betrieben in Rechnung gestellt werden.
Zu Recht hat das AG Heinsberg, in dem ersten uns hierzu bekannt gewordenen Urteil, die Pflicht des Geschädigten zum Ersatz der angefallenen Desinfektionskosten ausdrücklich bestätigt. Der Ersatz von Desinfektionskosten ist nach ZDK-Auffassung vor allem auch deshalb berechtigt, weil sowohl die meisten Hygienekonzepte der Kfz-Branche als auch die aktuelle Handlungshilfe der BGHM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall) für den Kfz-Servicebereich eine Reinigung der Kontaktflächen ausdrücklich vorschreiben.
Der Betrag von 60,00 € kann dabei als eine erste Richtschnur für die angemessene Höhe von coronabedingten Fahrzeugdesinfektions- und –reinigungskosten dienen.
Mit freundlichen Grüßen
Viviane v. Aretin
Rechtsanwältin