16. September 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
in zwei wichtigen politischen Terminen wurden am 25. und 27.08.2020 wesentliche Weichenstellungen für das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie getroffen. Im Koalitionsausschuss der Regierungsparteien wurden zur Abfederung der Pandemiefolgen interessante Vereinbarungen zu Überbrückungshilfen, zum Kurzarbeitergeld und zum Insolvenzrecht getroffen. Beim Treffen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten ging es im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie vor allem um Abstandsregeln, Maskenpflicht, Tests, Quarantäne, öffentliche Veranstaltungen, Gesundheitsdienst und Hygienekonzepte an Schulen.
Am Dienstag den 25.08.2020 hatte sich der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD auf weitere Schritte zum Abfedern der wirtschaftlichen Folgen verständigt. Am 27.08.2020 haben sich dann Bundesregierung und Bundesländer auf den weiteren Rahmen für das Vorgehen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie verständigt.
Nachfolgend soll deshalb über die wichtigsten, für Kfz-Unternehmen durchaus relevante Inhalte informiert werden. Die konkreten Beschlüsse dieser Termine im Wortlaut sowie deren ausführliche handwerkspolitische Bewertung durch unseren Dachverband, den ZDH, finden sich in den Anlagen.
Zur Begrenzung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie sollen folgende befristete coronabedingte Maßnahmen geändert bzw. verlängert werden:
a) Das Kurzarbeitergeld wird mit folgenden Maßgaben verlängert
b) Überbrückungshilfen-Programm
Die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe wird bis zum 31.12.2020 verlängert. Dabei will sich der ZDH ausdrücklich dafür einsetzen, dass die Überbrückungshilfe auch bei Unternehmen greift, die bislang noch vorhandene Auftragsbestände abarbeiten konnten, bei denen aber wegen ausbleibender neuer Aufträge erst im weiteren Zeitverlauf die Corona-Folgen deutlich spürbar werden. Diese Situation betrifft insbesondere auch Autohäuser, die in den ersten Monaten der Pandemie zwar teilweise noch durch Auslieferung bereits bestellter Fahrzeuge noch Einnahmen verzeichnen konnten, bei denen aber mittlerweile aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie deutliche wirtschaftliche Einbußen zeitversetzt auftreten.
c) Ausweitung des Kinderkrankengelds nach § 45 SGB V um weitere 5 Tage für 2020
Gesetzlich Versicherte haben gem. §45 SGB V Anspruch auf Kinderkrankengeld. Da dieser Anspruch pandemiebedingt derzeit oft nicht ausreicht, wird §45 SGB V dahingehend geändert, dass im Jahr 2020 das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird.
d) Verlängerung der Sonderregelung in § 9 PflegezeitG
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der coronabedingten Akuthilfe-Pflege nach § 9 PflegezeitG wird bis 31.12.2020 verlängert. Nach dieser Regelung kann derjenige, der coronabedingt Angehörige pflegt oder Pflege neu organisieren muss, bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Entsprechendes gilt für das Pflegeunterstützungsgeld.
e) Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020
Soweit der Insolvenzantragsgrund die Überschuldung eines Unternehmens ist, wird die aktuelle Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 verlängert.
Die Koalition wird eine hochrangige Arbeitsgruppe einsetzen, welche die Regelungsinhalte für ein weiteres Gesetzesvorhaben, dass „Bürokratieentlastungsgesetz IV“ identifizieren soll. Das Ziel des Gesetzes soll es sein, die Wirtschaft zu stärken und von Bürokratie zu entlasten.
Es ist Ziel, die Größe des Deutschen Bundestages von derzeit 709 Abgeordneten dauerhaft zu reduzieren. Deshalb wurden insbesondere folgende Vereinbarungen getroffen:
Aufgrund steigender Infektionszahlen sind in einem Spitzengespräch zwischen Bund und Ländern Vereinbarungen getroffen worden, mit denen die einzelnen Maßnahmen in den Ländern mit Hilfe bundesweit einheitlicher Prinzipien wieder deutlich stärker aufeinander abgestimmt werden sollen – allerdings angepasst an das regionale Infektionsgeschehen. Folgende Eckpunkte sind vorgesehen:
Die Vorgabe eines grundsätzlichen Mindestabstands von 1,5 Metern, die Verpflichtung zu einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlichen Bereichen sowie Kontaktbeschränkungen im Einzelfall gelten weiter. Insbesondere die Maskenpflicht soll konsequent kontrolliert und sanktioniert werden (Mindestbußgeld 50 €; Ausnahme: Sachsen-Anhalt).
Die Möglichkeit zur kostenlosen Testung für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten endet mit dem 15.09.2020. Bei Einreisen aus Risikogebieten gilt nun die Verpflichtung zu einer vierzehntägigen – künftig noch intensiver zu überwachenden - Quarantäne in der eigenen Wohnung, die ab 01.10.2020 durch einen (selbst zu finanzierenden) Test frühestens ab dem fünften Tag nach Rückkehr beendet werden darf.
Für die zwangsläufige Quarantäne bei vermeidbaren Reisen in bei Reisebeginn bereits ausgewiesene Risikogebiete soll im Infektionsschutzgesetz (IfSG) der bisherige Anspruch auf den Ersatz von Verdienstausfällen gestrichen werden. Aufgrund zahlreicher Unklarheiten fordert der ZDH bei den Detailregeln für Reiserückkehrer sowohl zu den Leistungspflichten der betroffenen Arbeitnehmer als auch zur Vergütungspflicht der Arbeitgeber und zu den möglichen Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG schnellere Rechtssicherheit für Arbeitgeber.
Prioritär sollen, wie bisher Personen mit symptomatischen Coronaverdacht und deren enge Kontaktpersonen getestet werden. Gleiches gilt auch für Personen in gefährdeten Bereichen wie Alten-
und Pflegeheime, Krankenhäuser. Auf Länderebene sollen auch zielgerichtete Reihentestungen, vor allem bei den Lehrkräften sowie Erzieherinnen und Erziehern erfolgen.
Der Präsenzschulbetrieb soll mit Hygienekonzepten nach bundesweit vergleichbaren Maßstäben ermöglicht werden. Dort, wo dies nicht möglich ist, sollen verlässliche digitale Homeschooling-Angebote gemacht werden. Schulschließungen und weitgreifende Quarantäneanordnungen sollen möglichst vermieden werden. Unvermeidbaren Fällen von Schulschließungen soll mit der Ausweitung des Kinderkrankentagegelds nach § 45 SGB V von 5 auf 10 Tage begegnet werden.
Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung von Hygieneregelungen nicht möglich sind, sollen mindestens bis Ende Dezember 2020 nicht stattfinden. Konditionierte Ausnahmen sind in Regionen möglich, in denen die 7-Tages-Inzidenz unter 15 liegt.
Mit freundlichen Grüßen
Viviane v. Aretin
Geschäftsführerin
Landesverband des Kfz-Gewerbes Berlin-Brandenburg e.V.