Der Landesverband des Kfz-Gewerbes Berlin-Brandenburg e.V. informiert

Corona-Krise –SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Änderungen ab 1. Juli 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

Das Bundeskabinett hat erwartungsgemäß die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 10. September 2021 verlängert und im Bereich Homeoffice und der Kontaktbeschränkung im Betrieb entsprechend angepasst.

Betriebe müssen ihren Beschäftigten ab Juli nicht mehr zwingend Homeoffice anbieten, Arbeitnehmer müssen entsprechende Angebote des Arbeitgebers auch nicht mehr zwingend annehmen.

Auch wenn ab dem 1. Juli 2021 die verbindliche Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person in mehrfach belegten Räumen entfällt, sollte laut Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.

Die Testangebotspflicht für Arbeitgeber bleibt weiterhin bestehen, es muss also weiterhin den Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche ein Schnell- oder Selbsttest angeboten werden. Die Arbeitnehmer müssen die Testangebote nicht wahrnehmen und müssen gegenüber dem Arbeitgeber keine Angaben über Testergebnisse machen. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. genesene Beschäftigte.

Die bekannten Regeln zur Infektionsvermeidung gelten auch im Arbeitsleben weiter. Arbeitgeber müssen weiterhin auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln achten. Wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten, müssen Arbeitgeber mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Laut BMAS müsse der Infektionsschutz auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Viviane v. Aretin
Geschäftsführerin