Der Landesverband informiert

1. Weisung der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld; 
2. Pauschalierte Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021 

Sehr geehrte Damen und Herren,  

die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine aktualisierte Weisung zum Kurzarbeitergeld (KUG) vorgelegt. Insbesondere enthält sie Informationen zum Umgang mit Urlaub und Resturlaub, zum Kurzantrag für Kurzarbeit und zur Bescheinigung des höheren Leistungssatzes. Außerdem hat die BA neue Tabellen über die pauschalierten Nettoentgelte für das KUG im Jahr 2021 veröffentlicht.  

1. Aktualisierte fachliche Weisung der BA zum KUG  

Mit einer aktualisierten Fachlichen Weisung ("Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021"; Anlage a) hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) einige Verfahrensvereinfachungen zum Kurzarbeitergeld (KUG) aus dem Jahr 2020 verlängert, teilweise aber auch aufgehoben.

Urlaub und Resturlaub: In der BA-Weisung wird der Umgang mit Urlaub aus dem Jahr 2021 und Resturlaub aus dem Jahr 2020 dargestellt. Zwei Fallgestaltungen sind dabei zu unterscheiden:

  • Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist aufgrund einer arbeits-oder tarifvertraglichen Regelung möglich: Sofern noch übertragbare Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben (die zu verfallen drohen), den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor.  
  • Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist aufgrund einer arbeits-oder tarifvertraglichen Regelung oder wegen Fehlens einer solchen Regelung nicht möglich: Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.

Kurzantrag: Der Kurzantrag kann bis zum 31.12.2021 weiter genutzt werden. Dies gilt allerdings nicht, sofern zusätzlich die Qualifizierung während Kurzarbeit (Förderung nach § 106a SGB III) beantragt wird.  

Korrekturantrag KUG: Oft wird bei Arbeitnehmern mit Festgehalt (z.B. Werkstattmitarbeiter) gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung auch eine Abrechnung des KUG erstellt und an die Arbeitsagentur übermittelt. Sofern sich in diesen Fällen dann bis Monatsende noch Änderungen ergeben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Leistungsantrag mit einem Korrekturantrag mit der nächsten Entgeltabrechnung zu korrigieren. Verstöße können dann als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Bei Arbeitnehmern mit nachgelagert ausgezahlten Provisionen (i.d.R. Automobilverkäufer) gilt nach Auffassung des ZDK nach wie vor die mit unserer E-Mail vom 05.05.2020 (Anlage h) empfohlene Vorgehensweise.  

Bescheinigung höherer Leistungssatz: Der Verzicht auf die Ausstellung von Bescheinigungen für den erhöhten Leistungssatz wird bis zum 31.12.2021 verlängert. Die entsprechenden Nachweise hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber vorzulegen. Die Nachweise sind durch den Betrieb für eine spätere Prüfung aufzubewahren.  

Grenzgänger: Die Weisung der BA enthält auch Informationen zum Verhältnis von KUG einerseits und Quarantänemaßnahmen bzw. Grenzschließungen andererseits bei solchen Arbeitnehmern, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet leben (sog. Grenzgänger).  

2. Tabellen der pauschalierten Nettoentgelte für das KUG im Jahr 2021  

Die Tabellen über die pauschalierten Nettoentgelte für das KUG werden nun nicht mehr im Wege der Verordnung durch das Bundesarbeitsministerium bekannt gemacht, sondern künftig nur noch durch die BA. Die Werte dieser Tabellen sind für die Berechnung des KUG zu Grunde zu legen, z.B. in entsprechenden KUG-Berechnungsprogrammen.  

Aufgrund des erhöhten Leistungssatzes bei längerer Bezugsdauer sind mehrere Tabellen (Anlagen b – g) zu beachten:  

  • Tabelle zur Berechnung des KUG 2021, 67/60 %  
  • Tabelle zur Berechnung des KUG 2021, 77/70 %  
  • Tabelle zur Berechnung des KUG 2021, 87/80 %  
  • Tabelle zur Berechnung des KUG – Auszubildende bis 325 € brutto 2021, 67/60 %  
  • Tabelle zur Berechnung des KUG – Auszubildende bis 325 € brutto 2021, 77/70 %  
  • Tabelle zur Berechnung des KUG – Auszubildende bis 325 € brutto 2021, 87/80 %  

Die vorgenannten sechs Tabellen sind auch auf der Seite der BA (Merkblätter und Formulare für Unternehmen - Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de) unter der Rubrik „Finanzielle Hilfen / Kurzarbeitergeld“ zu finden.

Mit freundlichen Grüßen

Viviane v. Aretin
Geschäftsführerin


Weitere Informationen finden Sie außerdem unter: https://www.arbeitsvertrag.org/kurzarbeit/