Corona-Krise: Testnachweise

Der Landesverband informiert

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund einiger Rückfragen im Zusammenhang mit den Testnachweisen im Sinne der 3G-Regelung nach § 28b IfSG möchten wir Ihnen nachfolgend einen Überblick über die zulässigen Testnachweise geben:  

Die Erfüllung der 3G-Regelung nach § 28b IfSG obliegt dem Arbeitnehmer, er ist somit für die Vorlage des Nachweises verantwortlich. Welche Anforderungen ein Testnachweis erfüllen muss, ist in § 2 Nr. 7 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geregelt. Danach ist der Nachweis einer nicht mehr als 24 Stunden zurückliegenden Testung ausreichend, soweit er:  

1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (§ 2 Nr. 7a SchAusnahmV)  

Aufgrund seiner Kontrollpflichten nach § 28b Abs. 3 IfSG gilt der Arbeitgeber nach Auffassung des BMG als der Schutzmaßnahme unterworfen, auch wenn der Arbeitnehmer zum Test verpflichtet ist. § 2 Nr. 7a SchAusnahmV kann daher auch im Rahmen der 3G-Regelung im Betrieb Anwendung finden. Zur Durchführung dieser Tests darf der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte betreten. Die Person, welche die Testung begleitet, muss derart unterwiesen sein, dass sie die effektive praktische Durchführung eines Antigen-Selbsttest und die sich daraus ergebenden Implikationen bewältigen kann. Sie müssen die konkrete Anwendung des Tests erklären und die Grundregeln des Eigenschutzes und den Umgang mit den Testnachweisen sowie die möglichen Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder wahrheitswidrigen Bescheinigung. Diese Unterweisung sollten Sie als Arbeitgeber dokumentieren  

Bei der Durchführung von Selbsttests unter Aufsicht sind bei der Testdurchführung bei mehreren im Raum anwesenden Personen Mindestabstände und Maskenpflicht (außer bei der konkreten Testdurchführung für die sich testende Person) sowie die allgemeinen infektions- und arbeitsschutzrechtlichen Regelungen dringend durchgängig zu beachten. Hierzu sollte ein möglichst großer Abstand in einem geeigneten Raum gewählt und die gemeinsame Verweildauer im Raum auf ein Mindestmaß reduziert werden.  

Die aufsichtführende Person muss entweder durch eine bauliche Barriere oder einen Abstand von mindestens zwei Metern von der sich testenden Person getrennt sein oder eine persönliche Schutzausrüstung (FFP-2 Maske) zur Verfügung gestellt bekommen.

Diese Testung gilt nur für den jeweiligen Zweck, zu dem die Testung beaufsichtigt wurde und kann nicht außerhalb der Arbeit verwendet werden.  

Dies ist nur möglich, wenn die Testung  

2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt (§ 2 Nr. 7b SchAusnahmV)  

Hier muss geschultes Personal eingesetzt werden. Schulungen können durch den Betriebsarzt durchgeführt werden. Auch das Deutsche Rote Kreuz und der Arbeiter-Samariter-Bund bieten entsprechende Schulungen an. Die Arbeitnehmer dürfen zur Durchführung dieser Tests auch die Arbeitsstätte betreten.  

Stellt der Arbeitgeber bzw. das eingesetzte Personal in dieser Konstellation freiwillig einen Testnachweis aus, kann dieser Nachweis auch beim Besuch eines Restaurants oder des Einzelhandels verwendet werden.  

3. Von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wird (§ 2 Nr. 7c SchAusnahmV)  

Hiermit sind die klassischen Testzentren/Teststationen gemeint. Die Vornahme oder Überwachung setzt nach der Coronavirus-Testverordnung grundsätzlich die Anwesenheit des Leistungserbringers vor Ort voraus. Testnachweise, die auf einer bloßen videoüberwachten Selbsttestung beruhen, sind danach nicht ausreichend.  

In diesem Zusammenhang möchten wir erneut auf die FAQs des Bundesministeriums für Gesundheit zu dem Thema „COVID-19 Tests“ hinweisen. Sie können hier heruntergeladen werden.  

Daneben hat auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales seine FAQs zu dem

Thema „Betrieblicher Infektionsschutz“ erneut ergänzt und erweitert. Sie können hier heruntergeladen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Viviane v. Aretin
Geschäftsführerin