Der Landesverband informiert

Corona Krise – BMF verlängert steuerliche Hilfsmaßnahmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem der ZDH gemeinsam mit den übrigen Spitzenverbänden eindringlich bei Bund und Ländern für die Verlängerung der steuerlichen Hilfemaßnahmen geworben hatte (u.a. die erleichterten Stundungsmöglichkeiten), haben das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das nunmehr verschiedene Hilfemaßnahmen ergriffen bzw. verlängert.

1. Stundung im vereinfachten Verfahren, Vollstreckungsaufschub sowie Anpassung der Vorauszahlungen

Mit dem BMF-Schreiben „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“ vom 22.12.2020 werden die Stundung im vereinfachten Verfahren sowie ein Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren und die Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren neu geregelt. Damit ist eine wichtige Regelung für die Praxis geschaffen worden, um unbillige Härten zu vermeiden.

Im vereinfachten Verfahren können Stundungen für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern gewährt werden. Bei über den 30.06.2021 hinausgehen Stundungen ist dies dann aber nur bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Ratenzahlung möglich - längstens jedoch bis zum 31.12.2021. Auf die Erhebung von Zinsen kann weiterhin verzichtet werden.

Erhält das Finanzamt durch eine Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bis zum 31.03.2021 davon Kenntnis, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist gilt Folgendes: Bis zum 30.06.2021 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.03.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.

Weitere Einzelheiten sind dem BMF-Schreiben vom 22.12.2020 zu entnehmen (Anlage 1).

2. Verlängerte Abgabefrist für Steuererklärungen des Jahres 2019

Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entsprechend dem BMF-Schreiben vom 21.12.2020 bereits beschlossen, die eigentlich Ende Februar 2021 ablaufende Abgabefrist für Steuererklärungen des Kalenderjahres 2019 bis zum 31.03.2021 zu verlängern, wenn sie durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden (vgl. Anlage 2). Damit soll u.a. sichergestellt werden, dass die steuerberatenden Berufe aufgrund ihrer derzeitigen sehr hohen Arbeitsbelastung nicht zwischen Corona-Hilfsanträgen einerseits und der fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen andererseits entscheiden müssen.

Zwar weist das obige BMF-Schreiben noch darauf hin, dass die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen bei fehlendem Verschulden nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden können. Allerdings hat sich die Bundesregierung nach den Aussagen der finanzpolitischen Sprecher von CDU und SPD und laut einer Pressemitteilung des Thüringer Finanzministeriums (Anlage 3) zudem schon darauf geeinigt, die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 bis zum 31.08.2021 zu verlängern. Nach diesen Aussagen soll die Verlängerung der Abgabefristen für Jahressteuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2019 im nächsten Steuergesetz gesetzlich verankert werden.

3. Keine Geldbuße bei verspäteter Einreichung der Bilanz

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) teilt auf seiner Homepage mit, dass es in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium eine gewisse Erleichterung für veröffentlichungspflichtige Unternehmen gibt. Insoweit wird gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen (z.B. Bilanz) für das Geschäftsjahr 2019 (Bilanzstichtag 31.12.) am 31.12.2020 endet, wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet, wenn diese Unterlagen vor dem 01.03.2021 eingereicht werden. Mit diesem, von den Spitzenverbänden der Deutschen Wirtschaft eingeforderten Vorgehen sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden (vgl. https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Ordnungs_Bussgeld_Vollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html).

4. Steuerliche Hilfsmaßnahmen für krisenbetroffene steuerbegünstigte Körperschaften

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben außerdem die corona-bedingten Vereinfachungsregelungen der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (BStBl I S. 498) und vom 26.05.2020 (BStBl I S. 543); Bundesfinanzministerium - Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene) bis zum 31.12.2021 verlängert. Sie enthalten Erleichterungen für steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Vorgenannten steuerbegünstigten Körperschaften, die Leistungen in solchen Bereichen zur Verfügung stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, werden u.a. Vereinfachungen bei der Gestellung von Sachmitteln, der Ausstellung von Spendenbescheinigungen und der Geltendmachung von Betriebsausgaben gewährt.

Mit freundlichen Grüßen

Viviane v. Aretin
Geschäftsführerin