Der Landesverband informiert:

Sehr geehrte Damen und Herren,  

in den vergangenen Wochen hat der Gesetzgeber mit mehreren Gesetzgebungsverfahren für einige wichtige Änderungen in der Geldwäscheprävention gesorgt. Über die wichtigsten Informationen wird nachfolgend berichtet:  

1. Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw)

a) Ausbau des Transparenzregisters aufgrund europarechtlicher Vorgaben  

Im Rahmen der europäischen Geldwäsche-Richtlinien ist europarechtlich u.a. eine Vernetzung der Transparenzregister aller EU-Mitgliedstaaten vorgesehen. Hierzu soll eine europäische Plattform eingerichtet werden, über die sämtliche in den nationalen Transparenzregistern enthaltenen Daten abrufbar sein werden. Dabei soll das Transparenzregister auch im Kundenidentifizierungsprozess weiter an Bedeutung gewinnen. Eine Umsetzung ins nationale deutsche Recht ist nun durch das sog. Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw; Anlage a) erfolgt.  

b) Bisher: Ausgestaltung des Transparenzregisters als Auffangregister  

Das deutsche Transparenzregister ist bisher als Auffangregister ausgestaltet. Eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ist daher nach § 20 Abs. 2 GwG alter Fassung entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten bereits aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern (z.B. Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister) ergeben. Die betreffenden Register übermittelten bisher dem Transparenzregister hierzu die erforderlichen Indexdaten, so dass die relevanten Eintragungen in diesen Registern bislang über die Internetseite des Transparenzregisters zugänglich waren (sog. Mitteilungsfiktion).  

c) Deutsche Umsetzung über Aufbau eines Vollregisters mit Mitteilungspflicht  

Da der Gesetzgeber trotz massiver Kritik aus der deutschen Wirtschaft das Konzept eines Transparenz-Vollregisters umgesetzt hat, werden sämtliche deutsche Gesellschaften zur aktiven Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet sein. Unverständlicherweise wird das auch für die Unternehmen gelten, die bisher aufgrund der ausreichenden Eintragung im Handelsregister auf die zusätzliche Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister verzichten konnten. Genau genommen trifft die neu eingefügte Mitteilungspflicht nun vor allem diejenigen Gesellschaften, die bisher die erwähnte Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG in Anspruch genommen haben.  

d) Wen trifft die Mitteilungspflicht und für wen gibt es Ausnahmen  

Grundsätzlich müssen alle Gesellschaften bzw. Unternehmen künftig selbst dafür sorgen, dass sich ihr wirtschaftlich Berechtigter direkt aus dem Transparenzregister ergibt. Ausgenommen von dieser Pflicht sind hier nur Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Vereine. Die Ausnahme von der Mitteilungspflicht für Vereine konnte noch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden. Bei ihnen wird die registerführende Stelle unbürokratisch anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister vornehmen.  

e) Mehraufwand für Unternehmen durch fehlende Übertragung der Handelsregisterdaten  

Zwar hat unser Dachverband, der ZDH, im Gesetzgebungsverfahren wiederholt und deutlich auf die zusätzliche Bürokratie der Mitteilungspflicht an das Transparenzregister hingewiesen. Trotz der damit verbundenen nachdrücklichen Forderung nach einer elektronischen Lösung innerhalb der einzelnen Register (insb. durch eine interne Übertragung der Handelsregisterdaten) hat der Gesetzgeber leider nur die obige Vereinfachung für Vereine aufgenommen.  

Stattdessen müssen aufgrund der beschlossenen Regelung künftig nicht nur viele Unternehmen erstmals ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Vielmehr trifft sie die Pflicht zur fortlaufenden Überprüfung und ggf. Aktualisierung ihrer Eintragungen nicht nur beim Handelsregister, sondern nun auch beim Transparenzregister.  

f) Exkurs: Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten  

Wirtschaftlich Berechtigte sind im Grundsatz alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren. Einen ausführlichen Leitfaden (FAQ) zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei verschiedenen Gesellschaftsformen stellt das Bundesverwaltungsamt auf seiner Internetseite zur Verfügung (Anlage b).  

Unterschieden werden muss zwischen dem tatsächlich und fiktiv wirtschaftlich Berechtigten. Tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte sind solche natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.  

Kann auch nach umfassender Prüfung keine natürliche Person als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, dann gilt als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter.  

Nach § 19 Abs. 1 GwG müssen folgende Daten über die wirtschaftlichen Berechtigte mitgeteilt werden: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten.  

g) Inkrafttreten und Übergangsfristen für die Nachmeldung des wirtschaftlich Berechtigten  

Das Gesetz ist zwar am 01.08.2021 in Kraft getreten. Für die nun gesetzlich vorgesehene Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen. Nach den neuen Vorschriften sind gestaffelte Übergangsregelungen vorgesehen. Abhängig von der Gesellschaftsform sind die Meldepflichten zu folgenden Terminen zu erfüllen:  

  • AG, SE oder KGaA bis zum 31.03.2022;  
  • GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022 und  
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022.  

Je nach Einordnung eines Kfz-Unternehmens in die vorstehenden Gesellschaftsformen muss der Meldepflicht innerhalb der genannten Fristen nachgekommen werden. Unter folgender Internetadresse sind die Eintragungen in das Transparenzregister elektronisch vorzunehmen: www.transparenzregister.de. Die Eintragungen selbst sind zwar kostenlos. Es fällt jedoch für alle Unternehmen eine jährliche Führungsgebühr für das Transparenzregister in Höhe von 4,80 € an.

2. Straftatbestand der Geldwäsche deutlich ausgeweitet (§ 261 StGB)  

Bereits zuvor ist das „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ (Anlage c) in Kraft getreten mit dem vor allem der Geldwäschetatbestand des § 261 StGB neu gefasst wurde. Bislang war eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche nur möglich, wenn der Gegenstand der Geldwäsche aus ganz bestimmten rechtwidrigen Vortaten (i.d.R. schwere, oft banden- oder gewerbsmäßig begangenen Straftaten) stammte. Mit der Neuregelung ist der spezielle Vortatenkatalog des § 261 StGB alter Fassung komplett entfallen. Das bedeutet, dass nun alle rechtswidrigen Taten, mögliche Vortaten der Geldwäsche sein können. Mit diesem so genannten „All-Crime-Ansatz“ können nun also Erträge aus allen Straftaten auch Gegenstand von Geldwäsche sein.  

Für Verpflichtete des Geldwäschegesetzes hat diese Änderung insbesondere folgende Auswirkungen:  

  • Durch den Wegfall des so genannten „Vortatenkataloges“ dürften mehr Verdachtsmeldungen zu erstatten sein (vgl. § 43 GwG / Hinweis: Eine Meldung nach § 43 GwG lässt eine Strafbarkeit wegen Teilnahme an einer Geldwäschehandlung entfallen).  
  • Wer als Verpflichteter nach § 2 GwG für eine Geldwäschetat verurteilt wird, muss mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen (§ 261 Abs. 4 StGB). Eine Geldstrafe ist nicht mehr vorgesehen.  

3. Weitere EU-Pläne  

Die EU-Kommission hat kürzlich einen Vorschlag für eine weitere EU-Geldwäscherichtlinie vorgelegt. Mit den geplanten Maßnahmen soll künftig vor allem ein EU-einheitliches Regelwerk geschaffen werden - insbesondere durch unmittelbar in den Mitgliedsstaaten geltende Verordnungen. Dabei ist zudem für spezifische Aufgaben eine auf EU-Ebene angesiedelte Aufsichtsbehörde geplant – jedoch vornehmlich im Finanzsektor.  

Im Zusammenhang mit dem Kommissionsvorschlag ist auch ein unionsweites Verbot von Bartransaktionen ab 10.000 € vorgesehen. Es bleibt jedoch abzuwarten, welche Vorschläge im Endeffekt im Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Viviane v. Aretin
Geschäftsführerin