Der Landesverband informiert:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wegen der stark rückläufigen Nachfrage an Neufahrzeugen insbesondere zu Beginn der Corona-Pandemie änderte sich auch das Bestellverhalten vieler Automobilhersteller gegenüber ihren Zulieferern. Chiphersteller leiteten ihre Produktion daher kurzfristig auf andere boomende Branchen um. Nachdem in China die Nachfrage nach Elektronik-Chips deutlich früher als im Rest der Welt wieder anzog, verschärfte sich die Liefersituation für die Automobilindustrie zusehends. Hinzu kamen diverse Naturkatastrophen, die die Produktionsstätten der wenigen vorhandenen Chiphersteller zeitweise lahmlegten. Ein bislang noch nie da gewesener Chipmangel führt daher derzeit dazu, dass nicht alle Neufahrzeuge wie geplant produziert und an den Handel bzw. Käufer ausgeliefert werden können. Um Fahrzeuge dennoch ausliefern zu können, wird ein Neuwagen dann schon mal mit einem analogen Geschwindigkeitsanzeiger ausgestattet, statt mit dem serienmäßig vorgesehenen, aber nicht verfügbaren digitalen Tacho.

Dass Lieferverzögerungen seitens des Herstellers und die Verwendung von Bauteilen, die von der Serie abweichen, bei den Kunden nicht immer auf Verständnis stoßen, liegt auf der Hand. Stattdessen müssen sich Kfz-Händler zunehmend mit Forderungen ihrer Kunden auseinandersetzen. Viele Händler stellen sich aber auch die Frage, ob sie ihrerseits Ansprüche gegen ihren Hersteller/Importeur geltend machen können.

Wurde mit dem Käufer eine Gebrauchtwagen-Inzahlungnahme vereinbart, steht der Händler außerdem vor dem Problem, dass das betreffende Kundenfahrzeug allein schon durch die längere übliche Weiternutzung nicht kalkulierte Wertminderungen erfahren wird. Damit stellt sich die Frage, ob der Händler im Falle einer verzögerten Abwicklung des Neuwagengeschäfts die auf der Gebrauchtwagen-Inzahlungnahme beruhenden finanziellen Nachteile auf den Kunden oder den Hersteller/Importeur abwälzen oder ihnen durch Rücktritt vom Ankaufvertrag entgehen kann?

In dem vom ZDK erarbeiteten Merkblatt „Lieferverzug und Einbau serienfremder Bauteile beim Neuwagenkauf am Beispiel des Chipmangels infolge der aktuellen Halbleiterkrise“ werden die aufgeworfenen Fragen detailliert behandelt und die derzeitige Rechtslage aufgezeigt.  

Mit freundlichen Grüßen

Viviane v. Aretin
Geschäftsführerin