Der Landesverband des Kfz-Gewerbes Berlin-Brandenburg e.V. informiert

Neuerungen bei den Corona-Wirtschaftshilfen

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Pressemitteilung der Bundesregierung vom 9. Juni 2021 werden die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus verlängert. Auch die Härtefallhilfen der Länder sollen bis zum 30. September 2021 fortgeführt werden.

Der ZDH hatte eine Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 31. Dezember 2021 gefordert, konnte man sich gegen das BMF nicht durchsetzen. Allerdings wird man im August d.J. die aktuelle Situation noch einmal eingehend sondieren und in Abhängigkeit der Ergebnisse eine weitere Verlängerungsnotwendigkeit prüfen.

Das neue Programm Überbrückungshilfe III Plus (ÜHIII Plus) ist inhaltlich weitestgehend deckungsgleich zum bisherigen Programm. Der nachzuweisende Corona-bedingte Umsatzrückgang in Höhe von 30 Prozent wird auch weiterhin Voraussetzung für eine Antragsberechtigung sein. Und wie gehabt erfolgt die Antragstellung mittels prüfender Dritter über das bekannte Corona-Portal des Bundes.

Das BMWi hat gegenüber dem ZDH angekündigt, dass die entsprechenden Vollzugshilfen, Fragen-Antworten-Kataloge, etc. noch im Juni 2021 veröffentlicht werden sollen, um eine unmittelbare Antragsmöglichkeit ab Anfang Juli 2021 gewährleisten zu können. Auf Grund der vielfältigen technischen Umstellungen wurde jedoch beschlossen, Abschlagszahlungen für die bestehende Überbrückungshilfe III mit Ablauf des Förderzeitraums (30. Juni 2021) einzustellen. Gleichwohl können Anträge für die bestehende Überbrückungshilfe III noch über das Programmende hinaus bis zum 31. August 2021 gestellt werden; lediglich die Abschlagszahlungen entfallen. Für Anträge im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe III Plus wird es aber bei den bewährten Abschlagszahlungen bleiben.

Bundesregelung Schadensausgleich

Ebenfalls ab Ende Juni / Anfang Juli 2021 soll es Antragsmöglichkeiten im Rahmen der neuen Schadensausgleichsregelung geben. Neben den bestehenden Beihilferegimen (Kleinbeihilfe, De-Minimis und Fixkostenhilfe) gibt es mit der Bundesregelung Schadensausgleich nunmehr ein viertes Beihilferegime, das sowohl auf die bestehende Überbrückungshilfe III als auch auf die künftige Überbrückungshilfe III Plus Anwendung finden kann. Die von der EU-Kommission genehmigte Bundesregelung Schadensausgleich kann allerdings nur für die Zeiträume zum Ansatz gebracht werden, in denen der Geschäftsbetrieb aufgrund staatlicher Schließungsanordnungen eingestellt war, und nur für Unternehmen, die direkt oder indirekt von Schließungsanordnungen betroffen waren. Das BMWi plant, in die avisierten FAQs auch Beispielrechnungen als Hilfestellung für die mögliche Günstigerprüfung aufzunehmen.

Restart-Prämie

Es erfolgte eine Implementierung der sogenannten Restart-Prämie in die neue Überbrückungshilfe III Plus. Hinter diesem Begriff verbirgt sich eine Personalkostenhilfe, die künftig wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale angesetzt werden kann. Im Gegensatz zur Personalkostenpauschale werden bei der Personalkostenhilfe die realen Personalkosten z.B. des Fördermonats Juli 2021 mit denen des Monats Mai 2021 abgeglichen und bei gestiegenen Personalkosten wird auf die Differenz ein Zuschuss von 60 Prozent gewährt. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent.

Positivlisten für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen

Im Internet kursieren Positivlisten für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen, die Hinweise enthalten sollen, welche Maßnahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III förderfähig seien. Die isolierte und unkommentierte Wiedergabe dieser Listen erweckt vielfach falsche Vorstellungen darüber, welche Maßnahmen in der Überbrückungshilfe III förderfähig sind. 

In Absprache mit dem BMWi bittet der ZDH darum, diese Listen nicht zu publizieren bzw. – soweit schon auf der Internetseite veröffentlicht – von den Internetseiten wieder zu entfernen. Es handelt sich bei diesen Listen um interne Dokumente, die den Bewilligungsstellen der Länder zur Verfügung gestellt wurden, um eine einheitliche Verwaltungspraxis herzustellen. Die Listen waren ausdrücklich nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Die dort beispielhaft aufgeführten Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Sie müssen den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung sind in jedem Fall erforderlich. Um antragstellenden Unternehmen und prüfenden Dritten klare Orientierung zu geben, welche Maßnahmen förderfähig sind, wurde nunmehr im Rahmen einer Aktualisierung der FAQs zur Überbrückungshilfe III ein neuer Anhang 4 aufgenommen, der Beispiele für förderfähige Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen enthält. Zwar ist auch hier die Förderfähigkeit nur nach Einzelfallprüfung gegeben, die dort aufgeführten Maßnahmen werden aber im Regelfall für eine Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III in Betracht kommen.

Kombination Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern und Überbrückungshilfe III

Das BMWi hat dem ZDH weiterhin Folgendes mitgeteilt: „Grundsätzlich gilt, dass das Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern mit der Überbrückungshilfe III kombiniert werden kann. Bei einer Kombination der Überbrückungshilfe III mit dem Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern - Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit und Zuschuss zur Ausbildungsvergütung - muss jedoch beachtet werden, dass eine Doppelförderung von Fixkosten nicht möglich ist. 

Eine Doppelförderung von Fixkosten liegt vor, wenn ein Betrieb die Ausbildungsvergütung für den Auszubildenden im Rahmen der Überbrückungshilfe III als Fixkosten geltend macht und bereits einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung erhalten hat. In diesem Fall ist der erhaltene Zuschuss zur Ausbildungsvergütung aus dem Bundesprogramm bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe III anzugeben und wird, soweit sich die Förderzeiträume decken, angerechnet. Der Zuschuss zur Ausbildervergütung und die Ausbildungsprämien bleiben hiervon unberührt. Bei diesen Zuschüssen erfolgt keine Anrechnung auf die Überbrückungshilfe III.“

Mit freundlichen Grüßen

Viviane v. Aretin
Geschäftsführerin