Neueste Corona-Änderungen des Infektionsschutzgesetzes – der Landesverband informiert.

Beigefügt finden Sie die aktuellen Informationen des Landesverbandes zur Ihrer Kenntnis.

Corona-Krise – Mit dem „Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ tritt die sog. Bundesnotbremse mit einheitlichen Schließungsvorgaben in Kraft

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Unterzeichnung des Gesetzes zur sog. Bundesnotbremse und dessen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt treten unmittelbar seit Samstag den 24.04.2021 u. a. eine Ausgangssperre und bundeseinheitliche, an den regionalen Corona-Inzidenzwert orientierte Schließungsvorgaben für Ladengeschäfte des Handels mit Kundenverkehr in Kraft.

Danach können Werkstätten generell geöffnet bleiben. Für den Handelsbereich der Autohäuser gilt, dass bis zu einer Inzidenz von 100 unter den üblichen Vorgaben geöffnet werden kann und bis zur Inzidenz von 150 Click & Meet möglich ist. Das „Click & Collect“ bleibt unabhängig von jeglichen Inzidenzwerten erlaubt. Eine angebotene Arbeit im Home-Office kann der Arbeitnehmer nur bei berechtigten Gründen ablehnen.

1. Relevante Gesetzesänderungen des IfSG

Vorweg ist festzustellen, dass trotz genereller Kritik der gesamten Deutschen Wirtschaft der Eintritt der sog. Bundesnotbremse einzig und allein an der Inzidenz im betreffenden Landkreis festgemacht wird und nicht auch an anderen Kriterien – wie z.B. das geringe Infektionsrisiko in Branchen wie dem Kfz-Gewerbe. 

a) Ausgangssperre (§ 28b Abs. 1 Nr. 2 IfSG-E)

Ab 22:00 Uhr (ursprünglich war 21:00 Uhr geplant) eines jeden Tages beginnt eine Ausgangssperre (Verbot des sich außerhalb der Wohnung aufhalten), die dann bis 5:00 Uhr des Folgemorgens andauert. Die Ausgangssperre gilt aber nicht für Aufenthalte außerhalb der Wohnung, welche der erlaubten Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) dienen. Soweit Unternehmen oder Unternehmensteile nicht von einer Schließung betroffen sind, können deren Mitarbeiter zu jeder Tages- oder Nachtzeit entsprechend notwendige Arbeitswege zurücklegen. Eine gesonderte Klarstellung für Auszubildende und deren Ausbilder ist trotz Forderung des ZDH nicht erfolgt, so dass dies unter den jeweiligen Kontext der Berufsausübung einzuordnen ist.

b) Schließung von Ladengeschäften des Handels mit Kundenverkehr (§ 28b Abs. 1 Nr. 4 IfSG-E)

Zunächst ist ausdrücklich festzustellen, dass Handwerksbetriebe und damit auch Kfz-Werkstätten (auch als Betriebsteil) gänzlich unabhängig von einem Inzidenzwert geöffnet bleiben dürfen. Lediglich Handelsgeschäfte mit Kundenverkehr sind zu schließen, wenn regional gewisse Inzidenzwerte überschritten werden.

Der schon im ersten Gesetzentwurf enthaltene Grundsatz ist beibehalten worden, dass Ladengeschäfte des Handels mit Kundenverkehr ab einer Inzidenz von 100 zu schließen sind, wenn deren Handelsangebot über die Grundversorgung hinausgeht. Dort gilt dann aber die bekannte Begrenzung des Kundenzugangs auf 1 Kunden je 20 Quadratmeter. Die gemeinsam mit den anderen Wirtschaftsverbänden vom ZDK geäußerte Kritik hat dazu geführt, dass in dem sehr kurzen Gesetzgebungsverfahren noch folgende Verbesserungen für den Handel in das Gesetz eingefügt wurden:

Click & Meet“ bleibt zulässig, solange der regionale Inzidenzwert 150 nicht übersteigt.

Die damit einhergehende, von den Betrieben einzuhaltende Flächenvorgabe von 40 Quadratmeter je Kunde sollte im Kfz-Handel mit seinen großen Ausstellungsflächen i.d.R. kein Problem darstellen. Weiterhin ist aber auch Voraussetzung, dass der Kunde ein höchstens 24 Stunden altes Corona-Testergebnis (mittels eines anerkannten Tests) vorlegen kann und der Betrieb die bekannten Kontaktinformationen des Kunden erhebt.

Click & Collect“ bleibt auch jenseits der Inzidenzen von 100 bzw. 150 immer möglich.

Entgegen ersten Planungen bleibt der Großhandel durchgängig von Notbremsen-Schließungen ausgenommen.

Im Hinblick auf Ladenlokale von Handwerksbetrieben (und damit von Kfz-Werkstätten) geht der ZDH davon aus, dass diese unabhängig von einem Inzidenzwert wie bisher geöffnet bleiben können, sofern die Ladenlokale für die Erbringung der originären Leistungserstellung unabdingbar sind. Damit ist für Kfz-Werkstätten u.E. der Verkauf von üblichem Zubehör und Ersatzteilen über die Ladentheke erlaubt. Nicht möglich ist auf dieser Grundlage aber die Öffnung des kompletten Autohandels bei Überschreiten der Inzidenzwerte, da er für die Erbringung der Kfz-Reparatur nicht unabdingbar ist.

c) Berufsbildungseinrichtungen des Handwerks (§ 28b Abs. 4 IfSG-E)

Für handwerkliche Berufsbildungszentren relevant ist die im IfSG nun geänderte Vorgabe, dass ab einer regionalen Inzidenz von 165 sämtlicher Präsenzunterricht untersagt wird.

d) Neue Homeoffice-Regelung (Annahmepflicht des Arbeitnehmers; § 28b Abs. 7 IfSG-E)

Mit dem neuen § 28b Abs. 7 IfSG-E wird die bisher in § 2 Abs. 4 ArbSchV geregelte Arbeitgeberpflicht ins IfSG aufgenommen und ergänzt. Danach müssen Arbeitnehmer mit „homeoffice-tauglichen“ Tätigkeiten künftig das Homeoffice-Angebot ihres Arbeitgebers grundsätzlich annehmen.

Ausnahme: Der Arbeitnehmer kann ausreichende Gründe geltend machen, das Angebot abzulehnen. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, diese Ablehnungsgründe zu erfragen oder ihre Stichhaltigkeit zu ergründen. Die Änderung löst daher weder eine neue Handlungs- noch eine rechtlich vorgeschriebene Dokumentationspflicht des Arbeitgebers aus.

Trotzdem bietet sich die Dokumentation der Ablehnung des Homeoffice-Angebots zu Nachweiszwecken an. Dafür genügt z.B. eine E-Mail des Arbeitnehmers, worin dieser darlegt, nicht von daheim aus arbeiten zu können. Im Übrigen ist auch die nach § 28 Abs. 7 IfSG im Home-Office erbrachte Tätigkeit keine Telearbeit nach der Arbeitsstättenverordnung.

Zwar sind mit der Überführung der Homeoffice-Regelung aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung in das IfSG nun die von den Ländern (ggf. neu) zu bestimmenden Behörden für den Vollzug dieser Regelung zuständig. Erfreulicherweise sieht jedoch das IfSG keine erweiterten oder neuen Sanktionen vor. Denn eine Aufnahme des § 28b Abs. 7 IfSG in die Bußgeldvorschriften des IfSG ist nicht erfolgt.

e) Weitere Hinweise zur IfSG Änderung

Leider hat die Politik der ZDH-Forderung nicht entsprochen, dass Auszubildende bei den quarantänebedingten Erstattungsleistungen gemäß § 56 IfSG zu berücksichtigen sind. Damit gilt auch künftig der Vorrang des BBiG. Dafür wurde aber mit § 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSG die Höchstgrenze der Anzahl von Teilnehmenden an Bestattungen von zunächst geplanten 15 Personen auf 30 erhöht.

f) Ausweitung der Kinderkrankentage im Rahmen des SGB V (Art. 2)

Die schon im Gesetzentwurf vorgesehene Ausweitung der Kinderkranktage nach § 45a SGB V ist Gesetz geworden. Die Ausweitung der Kinderkranktage nach § 45a SGB V tritt zudem schon rückwirkend zum 18.01.2021 in Kraft.

2. Hinweis zum Anfangsdatum inzidenzabhängiger Schließungsvorgaben lt. IfSG

Geklärt ist bereits die Frage, ab wann Ladenlokale usw. geschlossen werden müssen, wenn in der betreffenden Region die Inzidenz bereits längere Zeit über 100 liegt. Hierzu kann auf § 77 Abs. 6 IfSG verwiesen werden, demzufolge in diesen Fällen bereits ab Samstag den 24.04.2021 die Schließungsvorgaben greifen mussten. Dabei stehen die Landratsämter nach § 28b IfSG in der Verpflichtung, entsprechend zeitnahe Ankündigungen zu machen.

3. Voraussichtliches Außerkrafttreten der Bundesnotbremse

as Gesetz ist nach aktuellem Stand bis zum 30.06.2021 befristet. Sollte aber der Bundestag im weiteren Pandemie-Verlauf die „Fortgeltung einer epidemischen Lage von nationaler Reichweite“ feststellen, würde eine Verlängerung der Bundes-Notbremse anstehen.

Mit freundlichen Grüßen
 

Viviane v. Aretin
Geschäftsführerin