Der Landesverband informiert

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem Bundestag und Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2020 zugestimmt haben, wird das Gesetz kurzfristig auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Im Wesentlichen werden sich durch die Gesetzesänderungen folgende, für Kfz-Betriebe relevante steuerliche Änderungen ergeben:

I. Ertragsteuer

1. Verlängerung des Zeitraums der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG

Nach § 7g EStG können bekanntlich künftige Herstellungs- und Anschaffungskosten von Anlagevermögen bereits vor der Anschaffung unter gewissen Voraussetzungen steuerlich gewinnmindernd abgezogen werden. Diese sogenannten Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sind grundsätzlich bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Nach der aktuellen Änderung des § 7g EStG wird diese Frist ausnahmsweise auf 4 Jahre bei den Fällen verlängert, in denen die 3-jährige Investitionsfrist im Jahr 2020 ausgelaufen ist. Die Investition kann also auch in 2021 getätigt werden. Negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) müssen dann nicht befürchtet werden.

Zudem werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags für alle Branchen und Gewinnermittlungsarten vereinheitlicht. Künftig wird deshalb eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000,00 € gelten. Begünstigungsfähig sind nicht mehr nur selbstgenutzte, sondern auch vermietete Wirtschaftsgüter. Schließlich können statt bisher 40 % künftig 50 % der Kosten gewinnmindernd abgezogen werden.

2. Homeoffice-Pauschale bei den Werbungskosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG)

Mit dem neuen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG wird eine zeitlich befristete Werbungskostenpauschale für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (Homeoffice-Pauschale) neu eingeführt.  

Bislang sind Werbungskosten in Höhe von bis zu 1.250,00 € für ein häusliches Arbeitszimmer nur abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Lediglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, ist ein unbegrenzter Betriebsausgabenabzug möglich. Um dem vielfach coronabedingten Arbeiten vieler Arbeitnehmer im Homeoffice Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber einen neuen Satz 4 in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG geschaffen. Künftig kann der Steuerpflichtige trotz fehlendem häuslichen Arbeitszimmer (i.S.d. EStG) für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt Werbungskosten von 5 € abziehen - höchstens jedoch 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet. Diese Pauschale gilt für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen.

Diese Homeoffice-Pauschale kann nach § 52 Abs. 6 Satz 13 EStG für zwischen dem 01.01.2020 und vor dem 01.01.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten gewährt werden.

3. Fristverlängerung für Corona-Sonderzahlungen

Nach der im Jahr 2020 eingeführten Vorschrift des § 3 Nr. 11a EStG sind Unterstützungen oder Prämien bis zur Höhe von 1.500 € steuerbefreit, wenn sie aufgrund der zusätzlichen Belastung der Arbeitnehmer in der Corona-Krise gezahlt werden. Bisher war die Steuerbefreiung bis zum 31.12.2020 befristet. Diese Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Allerdings kann mit dieser Fristverlängerung die schon einmal ausgezahlte sog. Corona-Beihilfe in Höhe von 1.500 € nicht noch ein zweites Mal im ersten Halbjahr 2021 steuerfrei ausgezahlt werden. Vielmehr kann eine noch nicht in Anspruch genommene Steuerfreiheit für Auszahlung einer Corona-Beihilfe nun noch bis Juni 2021 geltend gemacht werden.

4. Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge auf 50 €

Ab dem 01.01.2022 wird die monatliche Freigrenze für nicht der Lohnsteuer zu unterwerfende Sachbezüge in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG wird von 44 € auf 50 € angehoben.

5. Definition der „Zusätzlichkeitsvoraussetzung“ bei steuerfreien Arbeitgeberleistungen

Zahlreiche Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerungsnormen oder anderen steuerbegünstigenden Normen im Lohnsteuerrecht sind daran geknüpft, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht wird (z.B. der steuerfreie Kindergartenzuschuss gem. § 3 Nr. 33 EStG). Nach einem BFH-Urteil aus 2019 (Urteile vom 01.08.2019, Az. VI R 32/18) ist bei Sachverhalten mit Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - trotzdem die Voraussetzung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erfüllt, solange der verwendungsfreie Arbeitslohn arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Nachdem die Finanzverwaltung schon einen Nichtanwendungserlass veröffentlicht hat, wird nun mit der neuen Regelung in § 8 Abs. 4 EStG die Verwaltungsauffassung ins EStG übernommen. Es wird nun für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt, dass nur „echte“ Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Nach dieser neuen, rückwirkend ab dem 31.12.2019 geltenden Vorschrift werden Arbeitgeberleistungen nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht,

  • wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

6. Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale

Am dem 01.01.2021 wird der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Ebenso wird der Ehrenamtsfreibetrag von 720 € auf 840 € erhöht (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG). Die Freibeträge sind zuletzt für Veranlagungszeiträume ab 2013 angepasst worden.

7. Verlängerung der Steuerfreiheit der Kurzarbeitergeld-Zuschüsse

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Vorschrift des § 3 Nr. 28a EStG eingeführt, welche bisher eine begrenzte und bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vorsah. Diese befristete Steuerbefreiung wurde nun um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 begonnen haben und vor dem 01.01.2022 enden.

8. Lohnsteuerabzugsbescheinigung ; elektronischer Datenaustausch bei Lohnsteuer

Ab dem 01.01.2021 soll die neue Norm des § 39e Abs. 8 Satz 2 EStG sicherstellen, dass bei Arbeitnehmern ohne zugeteilte Identifikationsnummer auch der Arbeitgeber die Möglichkeit zur Beantragung der Lohnsteuerabzugsbescheinigung für den Arbeitnehmer hat. Allerdings muss ihn der Arbeitnehmer dazu bevollmächtigen.

Ab dem 01.02.2024 soll dann zudem ein elektronischer Datenaustauschs zwischen den privaten Krankenversicherungen, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt werden. Mit diesem System wird dann das im Lohnsteuerabzugsverfahren noch bestehende Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzen (§§ 39 ff. EStG).

9. Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können nach § 10 EStG bekanntlich als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Bis zu dem in § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV festgelegten Betrag ist dabei ein vereinfachter Zuwendungsnachweis durch den Begünstigten ausreichend. Dieser Betrag wird nun ab dem 01.01.2021 von 200 € auf 300 € angehoben.

II. Umsatzsteuer

1. Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis

Durch die neue Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG wird die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert. Es wird mit dieser Norm nochmals klargestellt, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 233a Abs. 2a der AO ist.

2. Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen nach § 4 Nr. 23 c UStG

Der ZDH hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass durch eine Anpassung des § 4 Nr. 23c UStG ab dem 01.01.2021 Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen von Berufsschulheimen der Handwerksorganisation generell umsatzsteuerfrei sind. Es kommt damit anders als bisher nicht mehr auf das Alter der Kursteilnehmer an. Dadurch können diese Leistungen allen Kursteilnehmern zum gleichen Preis angeboten werden. Eine aufwändige Differenzierung nach dem Alter der Teilnehmer entfällt somit künftig. (Hinweis: Für die Geltendmachung dieser Regelung für vorangegangene Kalenderjahre auf Grundlage der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Art. 132 i) sollte in jedem Fall ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden).

Mit freundlichen Grüßen

Viviane v. Aretin
Geschäftsführerin