Der Landesverband informiert

Sehr geehrte Damen und Herren, 

das für die Prüfung der Umweltbonus-Anträge zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine Anpassung des Abwicklungsprozesses vorgenommen: Bei Förderanträgen, die ab dem 1. Juni 2021 neu eingereicht werden, kann keine nachträgliche Rechnungskorrektur mehr vorgenommen werden. 

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Fahrzeuge nicht mehr förderfähig sind, wenn eine fehlerhafte Rechnung eingereicht worden ist. Um solchen Fällen vorzubeugen, sollte eine genaue Rechnungsprüfung durch den Händler erfolgen. In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal auf die häufigsten Fehlerquellen bei der Rechnungsstellung für Neuwagen und junge Gebrauchtwagen hinweisen. Beachten Sie dazu die ZDK-Merkblätter im Anhang und das Merkblatt auf der Webseite des Bafa

Häufige Fehlerquellen bei der Rechnungserstellung für förderfähige Neuwagen 

  • Verwenden Sie auf der Rechnung unbedingt die Modellbezeichnung und den Grundlistenpreis des richtigen Basismodells, wie es auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge aufgeführt ist, damit dem BAFA die Zuordnung geling 
  • Stellen Sie sicher, dass der Hersteller-Anteil am Umweltbonus auf Ihrer Rechnung in korrekter Höhe ausgewiesen wird. 

Häufige Fehlerquellen bei der Rechnungserstellung für förderfähige junge Gebrauchtwagen 

  • Achten Sie auch bei jungen Gebrauchtwagen auf die korrekte Modellbezeichnung gemäß Liste der förderfähigen Fahrzeuge (s.o.) 
  • Für junge Gebrauchtwagen gilt eine Vorgabe für den maximalen Verkaufspreis, welcher 80% des Listenneupreises abzüglich des Hersteller-Anteils am Umweltbonus nicht überschreiten darf. Wird dieser Verkaufspreis auf der Rechnung überschritten, wird der Antrag abgelehnt. 
  • Verkompliziert wird die Preisvorgabe durch die Listenpreisermittlung per DAT-Gutachten:
     
    Seit März 2021 ist bei fehlender Neuwagenrechnung eines Herstellers die Einreichung eines DAT-Gutachtens verpflichtend, welches nur durch einen DAT Expert Partner https://www.dat.de/sachverstaendige/ ausgestellt werden kann. Das DAT-Gutachten kann erst nach der Zweitzulassung (auf den Käufer des GW) erstellt werden und dient neben der Feststellung der Laufleistung auch der Ermittlung des Bruttolistenpreises eines Fahrzeugs. Da ein DAT-Gutachten nur fest verbaute Sonderausstattungen berücksichtigt und somit Zubehör wie bspw. Ladekabel, Wallboxen, Anschlussgarantien oder Wartungsverträge nicht dem Listenneupreis zurechnet, kann es zu unterschiedlichen Listenpreisen gegenüber der Herstellerangabe kommen. Dies führt dazu, dass sich auch der maximale Verkaufspreis (80% abzgl. Hersteller-Anteil) nach dem DAT-Listenpreis richtet. Die korrekte Rechnung kann daher erst erstellt werden, wenn der DAT-Listenpreis bekannt ist. 

Nachdem in der Vergangenheit einige Anpassungen beim Antragsprozess für junge Gebrauchtwagen vorgenommen wurden, stellt der jetzige Prozess inklusive DAT-Gutachten und ohne Rechnungskorrektur eine langfristige Lösung aus Sicht des BAFA dar. Aus diesem Grund hat der ZDK in Zusammenarbeit mit TAK und der DAT ein Online-Seminar erarbeitet, indem Hintergrundinformationen zum DAT-Gutachten gewährt und die Simulation des DAT-Listenpreises vor dem Einkauf oder Verkauf mit Silver DAT III demonstriert werden. Außerdem wird thematisiert, welche Zusatzrechnungen beim Verkauf von jungen Gebrauchtwagen zulässig sind und welche nicht. Im Zuge dessen werden auch individuelle Fragen der Teilnehmer beantwortet. Eine Anmeldung ist auf der Webseite der TAK möglich. 

Angesichts der steigenden Zulassungszahlen von Elektrofahrzeugen und der langfristigen Ausrichtung der Förderung bis 2025 wird uns auch die Förderung gebrauchter Elektrofahrzeuge weiter beschäftigen. 

 

Mit freundlichen Grüßen

Viviane v. Aretin
Geschäftsführerin