Datenschutz – Vorsicht vor Abmahnschreiben!

Aufgrund einer Einzelfallentscheidung des Landgerichts München, gibt es nun mehrere Rechtsanwälte, die zusammen mit „vermeintlich Betroffenen“ auf dieser Grundlage ein „individuelles Unwohlsein“ anmelden. 

Im Rahmen eines als „Abmahnung“ betitelten Schreibens wird dabei eine ohne Einwilligung vorgenommene Weitergabe der IP-Adresse durch Verwendung von Google Fonts auf der Webseite des Abgemahnten behauptet. Dies wird als Datenschutzverstoß bewertet und ein finanzieller Vergleich vorschlagen.

Begründet wird die Abmahnung mit einer angeblichen „Persönlichkeitsverletzungen aufgrund von Datenschutzverstößen“. Gegen Zahlung eines Betrags von meist zwischen 140 € und 240 € wird ein Vergleich angeboten. Die Abmahnwelle kam in Schwung durch ein aktuelles Urteil des LG München vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) im Fall der Klage einer Privatperson. Das Urteil gegen den Webseitenbetreiber lautete Unterlassung und Zahlung von 100 Euro Schadensersatz. Das Urteil bedeutet aber nicht, dass es rechtens ist, Forderungsschreiben in Masse zu versenden. Hier besteht der Verdacht, dass solche Anschreiben rechtswidrig sind und es vermutlich auch nicht zu einer gerichtlichen Geltendmachung kommen wird.

Wichtige Empfehlung bleibt: Einbindung von Google Fonts über den eigenen Server

Zunächst bleibt es bei der bereits mit obigem Rundschreiben ausgesprochenen Empfehlung, das dynamische Nachladen von Google Fonts über die Google-Server zu unterbinden und stattdessen generell Google Fonts auf den eigenen Server des Webseiten-Betreibers herunter zu laden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine dynamische Verwendung von Google Fonts samt Nachladen vom Google-Server auch nicht über die Einbettung eines externen Dienstes (wie z.B. YouTube) erfolgt.

Wie reagieren Sie richtig?

Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Webseite die Google-Webfonts dynamisch eingebunden hat. Es gibt zahlreiche „Scanner“ im Internet, um dies zu prüfen: https://sicher3.de/google-fonts-checker/ oder https://e-recht24.de/google-fonts-scanner/. Sollten dynamische Fonts auf Ihrer Seite im Einsatz sein, stellen Sie diese möglichst schnell auf lokal eingebundene Schriftarten um. Wie das funktioniert, erfahren Sie >hier<.

Bitte entfernen Sie - natürlich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht - etwaige Verlinkungen und prüfen Sie sicherheitshalber auch durch Ihren EDV-Anbieter die generelle Nutzung von Google Fonts und Angeboten des Google Konzerns (YouTube, Maps, Google Business, ReCaptcha) und ob Fonts auch auf Ihrem Server gespeichert und danach eingebunden werden können und welche sicheren Alternativen es gibt.

Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt oder antworten selbst je nach Situation.

Die ZFK hat ein Musterschreiben für Sie zum Download zur Verfügung gestellt, welches Sie hier finden.