Diese gesetzlichen Änderungen müssen Sie beachten!

Seit 1. Januar 2026 gelten neue Regeln, die für normale Zivilstreitigkeiten wichtig sind (z. B. Geldforderungen, Kaufverträge, Schadenersatz):

  1. Welches Gericht ist zuständig?
    Viele Fälle landen jetzt schneller beim Amtsgericht. Der Grund: Die Grenze, bis zu der das Amtsgericht zuständig ist, wurde von 5.000 € auf 10.000 € angehoben.
  2. Kommt man noch so leicht in die zweite Instanz (Berufung)?
    Nein. Eine Berufung ist nicht mehr so leicht möglich: Früher reichte meist eine „Beschwer“ von mehr als 600 €, jetzt braucht man mehr als 1.000 € – oder das Gericht muss die Berufung ausdrücklich zulassen. Einfach gesagt: Unterhalb dieser Grenze ist nach dem Urteil oft Schluss.
  3. Was heißt „Beschwer“?
    Das ist vereinfacht der Betrag, um den man durch das Urteil „schlechter steht“. Beispiel: Sie verlangen 5.000 €, bekommen aber nur 4.300 €. Dann sind Sie um 700 € „beschwert“ – und kommen damit nicht automatisch in die Berufung.

Außerdem gibt es ein paar Sonderregeln: Manche Themen gehen unabhängig vom Streitwert immer zu einem bestimmten Gericht (z. B. bestimmte Nachbarstreitigkeiten eher zum Amtsgericht, bestimmte Spezialfälle wie Veröffentlichungsstreitigkeiten sowie Heilbehandlungssachen eher zum Landgericht).


Wertgrenzen: vorher vs. nachher

Thema bisher
31.12.2025
neu ab
01.01.2026
Amtsgericht zuständig (normaler Zivilstreit nach Streitwert) bis 5.000 € bis 10.000 €
Berufung möglich (wenn man durch das Urteil „mindestens so viel verliert“ = Beschwer) über 600 € über 1.000 €
Beschwerde in vermögensrechtlichen Familiensachen (z. B. bestimmte FamFG-Fälle) über 600 € über 1.000 €
AmtsgerichtVereinfachtes Verfahren beim Amtsgericht („nach Ermessen“) möglich bis 600 € 1.000 €
Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH (sehr vereinfacht: „trotzdem zum BGH“) ab über 20.000 € über 25.000 €
Kostenbeschwerde (Beschwerde nur wegen Kosten) ab über 200 € über 300 €

In der Zukunft muss man die neuen Wertgrenzen kennen und unbedingt beachten.