
Seit 1. Januar 2026 gelten neue Regeln, die für normale Zivilstreitigkeiten wichtig sind (z. B. Geldforderungen, Kaufverträge, Schadenersatz):
- Welches Gericht ist zuständig?
Viele Fälle landen jetzt schneller beim Amtsgericht. Der Grund: Die Grenze, bis zu der das Amtsgericht zuständig ist, wurde von 5.000 € auf 10.000 € angehoben. - Kommt man noch so leicht in die zweite Instanz (Berufung)?
Nein. Eine Berufung ist nicht mehr so leicht möglich: Früher reichte meist eine „Beschwer“ von mehr als 600 €, jetzt braucht man mehr als 1.000 € – oder das Gericht muss die Berufung ausdrücklich zulassen. Einfach gesagt: Unterhalb dieser Grenze ist nach dem Urteil oft Schluss. - Was heißt „Beschwer“?
Das ist vereinfacht der Betrag, um den man durch das Urteil „schlechter steht“. Beispiel: Sie verlangen 5.000 €, bekommen aber nur 4.300 €. Dann sind Sie um 700 € „beschwert“ – und kommen damit nicht automatisch in die Berufung.
Außerdem gibt es ein paar Sonderregeln: Manche Themen gehen unabhängig vom Streitwert immer zu einem bestimmten Gericht (z. B. bestimmte Nachbarstreitigkeiten eher zum Amtsgericht, bestimmte Spezialfälle wie Veröffentlichungsstreitigkeiten sowie Heilbehandlungssachen eher zum Landgericht).
Wertgrenzen: vorher vs. nachher
| Thema | bisher 31.12.2025 |
neu ab 01.01.2026 |
|---|---|---|
| Amtsgericht zuständig (normaler Zivilstreit nach Streitwert) | bis 5.000 € | bis 10.000 € |
| Berufung möglich (wenn man durch das Urteil „mindestens so viel verliert“ = Beschwer) | über 600 € | über 1.000 € |
| Beschwerde in vermögensrechtlichen Familiensachen (z. B. bestimmte FamFG-Fälle) | über 600 € | über 1.000 € |
| AmtsgerichtVereinfachtes Verfahren beim Amtsgericht („nach Ermessen“) möglich bis | 600 € | 1.000 € |
| Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH (sehr vereinfacht: „trotzdem zum BGH“) ab | über 20.000 € | über 25.000 € |
| Kostenbeschwerde (Beschwerde nur wegen Kosten) ab | über 200 € | über 300 € |
In der Zukunft muss man die neuen Wertgrenzen kennen und unbedingt beachten.