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Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – Empfehlung des BMWI für die zusätzliche Angabe von Verbrauchs- und Emissionswerten nach dem WLTP-Zyklus bis zum Inkrafttreten einer neuen Pkw-EnVKV ab 01.01.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 29.12.2020 hat das Bundeswirtschaftsministerium auf eine Empfehlung aufmerksam gemacht, die ab 01.01.2021 bis zum Inkrafttreten einer neuen Pkw-EnVKV gelten soll, wobei bis heute noch unklar ist, wann diese vorgestellt werden soll. Die Empfehlung ist im Wortlaut als Anlage 1 beigefügt. Hintergrund der Empfehlung ist, dass ab Januar 2021 die Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet sind, sicherzustellen, dass die Verbrauchs- und Emissionskennzeichnung mit den Werten des WLTP-Prüfzyklusses vorgenommen wird.

Es gilt danach Folgendes:

1. Bis auf weiteres sind – wie gewohnt - nach wie vor die NEFZ-Werte zu verwenden und zwar auf dem Label am Fahrzeug, auf dem Aushang im Autohaus und in der Werbung.

2. Ab Januar 2021 empfiehlt das BMWi, zusätzlich WLTP-Werte anzugeben und zwar neben dem unter Ziffer 1 genannten Label am Fahrzeug (aber so, dass es nicht verwirrend ist). Hierzu hat das BMWi 5 Muster erarbeitet, die für die Fahrzeuge mit unterschiedlichen Antriebskonzepten zu verwenden sind. Diese sind als Anlage 2 beigefügt. Es gibt Muster für

  • Pkw-Neuwagen mit Verbrennungsmotor (Kraftstoff: Benzin E5, Diesel, Autogas)
  • Pkw-Neuwagen mit Verbrennungsmotor (Kraftstoff: CNG)
  • Pkw-Neuwagen als Plug-in-Hybrid (Kraftstoff: anderer Energieträger: Strom)
  • Pkw-Neuwagen mit Elektroantrieb
  • Pkw-Neuwagen mit Brennstoffzelle

3. Auf den unterschiedlichen zusätzlichen neuen Formblättern sind – je nach Kraftstoff oder Antriebskonzept – unterschiedliche Arten von Verbrauchs- und Emissionswerten anzugeben.

4. Auf dem Aushang im Autohaus sollten die gewichteten Verbrauchs- und Co2-Emissionswerte (Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge: kombiniert gewichtete Werte) angegeben werden.

5. Bei der Werbung (Printwerbung, elektronisch verbreitetes Werbematerial, Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, Werbung im Internet einschl. Werbung in sozialen Medien und Online-Videoportalen) sind zusätzlich zu den in Ziffer 1 darzustellenden Werten folgende Werte mitzuteilen:

  • Gewichteter Verbrauch und die entsprechenden Co2-Emissionen (gemeint sind wohl der kombinierte Kraftstoffverbrauch und die kombinierten Co2-Angaben)
  • Beim Plug-in-Hybrid ist der kombiniert gewichtete Energieverbrauch nebst der kombiniert gewichteten Co2-Emissionen darzustellen sowie die elektrische Reichweite bei voller Batterie
  • Bei Elektrofahrzeugen ist neben dem kombinierten Stromverbrauch ebenfalls die elektrische Reichweite bei voller Batterie anzugeben

Es wird dringend empfohlen, die Empfehlung des BMWI (schnellstmöglich) im Betrieb und in der Werbung umzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Viviane v. Aretin
Geschäftsführerin